Privatablöse bei Wohnungsdirektvergabe
Zusätzlich zu den gesetzlichen Ablösemöglichkeiten bei Rückgabe einer Gemeindewohnung dürfen bei der Direktvergabe dem nächsten Mieter oder der nächsten Mieterin gegen eine gerechtfertigte Ablösesumme fest eingebaute Einrichtungsgegenstände wie Küche oder Einbauschränke überlassen werden (Privatablöse). Davon abgesehen sind jedoch sämtliche Möbel vor der Rückgabe der Wohnung zu entfernen.
Ablösemöglichkeit
- Bei Einbauküchen,
- bei sonstigen fix eingebauten Einrichtungsgegenständen (wie Schrank- oder Garderobenwände),
- bei Karniesen und Jalousien, sowie
- bei Parkettböden (sofern sie nicht bereits zur Grundausstattung gehört haben)
Ablösehöhe
Die Höhe der Privatablöse darf für die angeführten Gegenstände in Summe 4.000 Euro nicht überschreiten.
Achtung! Falls bei der Direktvergabe eine Mieterin oder ein Mieter von jemandem interessierten eine höhere Summe verlangt (als im Wohnungsanzeiger-Inserat angegeben ist), beziehungsweise die Höchstgrenze von 4.000 Euro überschritten wird und Wiener Wohnen Kenntnis davon erhält, wird die Weitergabe der Wohnung untersagt. Es darf nur eine Ablösesumme in der Höhe der tatsächlichen Gegenleistungen verlangt werden. Zuviel bezahlte Beträge bei der Privatablöse können noch bis zu zehn Jahre später bei der Schlichtungsstelle zurückgefordert werden. Darüber hinaus droht für eine überhöhte Forderung nach § 27 MRG eine Verwaltungsstrafe bis zur ungerechtfertigten Betragshöhe.
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