Ablöse bei Beendigung des Mietverhältnisses durch Gemeindewohnungsrückgabe
Bei der Wohnungsrückgabe an Wiener Wohnen (einvernehmliche Mietvertragsauflösung) kann eine Ablöse für Verbesserungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes (MRG) geltend gemacht werden. Die Frist ist zu beachten.
Rechnungen und Ablösehöhe
Der Anspruch auf eine Ablöse muss mit den entsprechenden Original-Rechnungen und Original-Zahlungsbestätigungen, sowie unter Angabe der Gesamtforderung belegt werden. Alle Rechnungen (jeweils mit Zahlungseingangsbestätigung der ausführenden Firma) über Investitionen sind für die Berechnung der Ablösehöhe erforderlich.
Der abzulösende Investitionsbetrag vermindert sich um einen bestimmten jährlichen Prozentsatz. Bei einer Ablöseforderung gemäß § 10 MRG sind außerdem positive Überprüfungsbefunde als Nachweis der Funktionsfähigkeit erforderlich, zum Beispiel für eine zurückgelassene Gasetagenheizung oder Kombitherme.
Finanzierungsdarlehen werden nicht übernommen.
Regelung bei Verlassenschaft
Ein Ablöseanspruch nach § 10 des Mietrechtsgesetzes kann nur begehrt werden, wenn Investitionen von der verstorbenen Mieterin oder dem verstorbenen Mieter getätigt wurden und die Verlassenschaft durch Erbserklärung beziehungsweise Einantwortung beendet ist. Die Auszahlung erfolgt nur an den eingeantworteten Erben beziehungsweise an die Vertreterin oder den Vertreter der Verlassenschaft.
Kein Ablöseanspruch kann geltend gemacht werden, wenn die Verlassenschaft armutshalber oder aufgrund von Überlassung an Zahlungs statt beendet wurde. Personen, denen einzelne Gegenstände in der Wohnung vermacht wurden, können keinen Anspruch auf Investitionsablöse anmelden.
Ablösemöglichkeiten nach § 10 des Mietrechtsgesetzes (MRG)
Bei Errichtung oder Umgestaltung einer Anlage
Bei Errichtung oder Umgestaltung einer Anlage, und zwar von Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-, Wärmeversorgungsanlagen, elektrischen oder sanitären Anlagen (in normaler, den Erfordernissen der Haushaltsführung dienenden und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung)
Bei einer Wohnungszusammenlegung
Bei einer Wohnungszusammenlegung und Wohnungsumgestaltung durch Zumietung der Nachbarwohnung in normaler Ausstattung
Bei wesentlichen Verbesserungen
Bei wesentlichen Verbesserungen, insbesondere wenn sie aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, zum Beispiel:
- Beim Einbau von Schall-/Wärmeschutzfenstern beziehungsweise -fenstertüren
- jedoch keine Ablöse für ausgetauschte Fenster und Fenstertüren in Wohnungen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder nicht zeitgemäß oder objektiv von Nutzen sind
- und keine Ablöse für ausgetauschte Fenster und Fenstertüren in Wohnungen mit fanggebundenen Feuerstätten (zum Beispiel Gastherme, Ölofen), die keine beziehungsweise keine ausreichenden Zuluftelemente haben
- Bei nachträglichem Einbau von Zuluftelementen
- in Wohnungen mit fanggebundenen Feuerstätten (Gastherme, Ölofen et cetera)
- jedoch keine Ablöse für nachträglich eingebaute Zuluftelemente in nicht funktionsfähigen Fenstern
- Bei einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstüre
- jedoch keine Ablöse für nicht den Förderungsrichtlinien entsprechende einbruchshemmende Wohnungseingangstüren; Türstöcke, Türen
Bei bereits vom Vormieter abgelösten Investitionen
Bei bereits von der Vormieterin oder dem Vormieter abgelösten Investitionen, nur wenn die Zahlung anlässlich des Mietvertragsabschlusses nach dem 28. Februar 1997 erfolgt ist
Bedingt bei Heiztherme, Warmwasserboiler
Bei Erneuerung einer bei Beginn des Mietvertrages vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers
Bedingt bei einer Fernwärmeheizung
Bedingt bei einer Fernwärmeheizung, wenn der Einbau in der Wohnung nachträglich vom Mieter oder von der Mieterin veranlasst wurde, egal ob bar bezahlt oder mittels Darlehen finanziert wurde.
Aber kein Ablöseanspruch besteht bei einer vorhandenen Fernwärmeheizung, deren Einbau von Wiener Wohnen veranlasst wurde, auch wenn die Rückzahlungen über die Mietzinsvorschreibung erfolgen.
Keine Ablöse
Keine Ablöse gibt es, soweit nicht schon oben angeführt, generell für Geräte im Eigentum von Wiener Wohnen, die bereits in der Wohnung vorhanden waren (zum Beispiel Herd, Armaturen, Sanitäreinrichtungen), für Ersatzinvestitionen und Reparaturen von Inventargegenständen (zum Beispiel Austausch oder Erneuerung einer bei Bezug schon vorhandenen Badinstallation, WC-Einrichtung et cetera);
für Möbel, Badezimmermöbel, "Raumsparbäder", Teppiche, Vorhänge, Jalousien, Karniesen, Beleuchtungskörper, Tapeten und so weiter;
für das Schleifen und Versiegeln von Fußböden oder für Bodenbeläge;
auch nicht für die Errichtung von Badezimmern ohne Feuchtigkeitsabdichtung und Verfliesung an Boden und Wänden sowie ohne Lüftung;
für Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke et cetera;
für Fernsehantennen, Kabelfernseh- und Telefonanschluss, Internet-Modem, Satellitenanlage, Loggiaverbauten, Blumenkästen;
ebenso nicht für sämtliche Investitionen in sonstigen Mietgegenständen wie Hausbesorgerdienstwohnungen, Geschäftslokalen, Büros, Magazinen, Ordinationen oder Werkstätten.
Wiener Wohnen
Kontaktformular
