Gemeindewohnungstausch - Wohnungsgröße
Grundregel: Für jedes Familienmitglied einen Wohnraum
Die Tauschwohnung muss weitestgehend der Familiengröße entsprechen. Maßgebend sind Wohnraum- und Personenanzahl. Anrechenbar sind grundsätzlich alle Familienmitglieder oder Mitbewohner, die seit zwei Jahren im Wohnungsverband leben. Die Größe der Tauschwohnung ergibt sich nun dadurch, dass pro anrechenbarem Familienmitglied ein Wohnraum zulässig ist.
Grundregel-Erweiterung: Größere Wohnung
Zu oben angeführter Grundregel gibt es in folgenden Fällen Erweiterungen:
- Tausch von großer auf kleine Wohnung
- Die eingetauschte Wohnung kann einen Wohnraum größer sein, als dem Personenstand entsprechend vorgesehen. Beispielsweise darf also ein Single-Haushalt von einer Drei-Zimmer-Wohnung auf eine Wohnung mit zwei Wohnräumen tauschen.
- Tausch im Falle von Jungfamilien
- Das bedeutet: Alle Familienmitglieder sind unter 40 Jahre alt oder es betrifft Familien mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind.
- Die Tauschwohnung darf einen Wohnraum mehr aufweisen, als dem Personenstand entsprechend vorgesehen.
- Tausch mit Wohnung von Verwandten in nicht gerader Linie
- Das sind: Groß-/Onkel, Groß-/Tante, Nichte, Neffe, Cousin, Cousine.
- Die Tauschwohnung darf in diesem Fall einen Wohnraum mehr aufweisen, als dem Personenstand entsprechend geregelt.
- Zwei Wohnräume mehr als dem Personenstand entsprechend darf die Wohnung haben, wenn es sich bei der Familie von einem der beiden Wohnungstauschenden zusätzlich um eine sogenannte Jungfamilie handelt. Hierbei ist ein Verwandtschaftsnachweis unbedingt erforderlich!
- Tausch mit Wohnung von Verwandten in gerader Linie
- Dazu gehören: Kinder, Geschwister, Enkel, Eltern, Großeltern;
- Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder werden diesem Kreis hinzugerechnet.
- Die Tauschwohnung kann hierbei jeweils ohne personenanzahlabhängige Einschränkung übernommen werden! Ein Verwandtschaftsnachweis ist unbedingt erforderlich!
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