Gemeindewohnungstausch - Mietrechtseintritt, Parkplatz
Mietrechtseintritt
Bei einem Wohnungstausch tritt man in das Mietrecht und somit in alle Rechte und Pflichten des Tauschpartners oder der Tauschpartnerin ein. Es wird kein neuer Mietvertrag abgeschlossen.
Ist das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Grund für den Tausch in eine größere Wohnung, gibt es für die Erteilung der Bewilligung zum Tausch die Voraussetzung, dass der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin in die Mietrechte der neuen Wohnung als zweiter Hauptmieter beziehungsweise als zweite Hauptmieterin ebenfalls eintritt. Weiters hat er oder sie ein eventuell vorhandenes eigenes Mietverhältnis aufzukündigen.
Garagenplatz, Autoabstellplatz
Der gemietete Garagen- oder Autoabstellplatz des Tauschpartners oder der Tauschpartnerin kann nur dann übernommen werden, wenn von der betreffenden Wohnhausanlage (Wohnhaus) diesbezüglich keine Mieteranmeldungen von Wiener Wohnen berücksichtigt werden müssen. Gibt es jedoch bereits eine Mieterwarteliste, ist der Autoabstell- oder Garagenplatz aufzukündigen. Bei einem Wohnungstausch innerhalb derselben Wohnhausanlage kann der bisherige Autoabstellplatz behalten werden.
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