Betrieb und Erhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

Aufzugsprüfung und Betriebskontrollen

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage hat unter anderem folgende Verpflichtungen:

Regelmäßige Überprüfungen

Betrauung einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers aus dem Verzeichnis der Aufzugsprüferinnen und Aufzugsprüfer gemäß WAZG 2006 mit der regelmäßigen Überprüfung der Anlage gemäß § 11 WAZG 2006.

Betriebskontrollen und Notbefreiung

Beauftragung von Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärtern beziehungsweise eines Betreuungsunternehmens aus dem Verzeichnis der Betreuungsunternehmen für Aufzüge gemäß WAZG 2006 mit der Durchführung der Betriebskontrollen und der Notbefreiung gemäß § 12 WAZG 2006. Der höchstens zulässige Zeitabstand zwischen 2 Betriebskontrollen wird von der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer festgelegt und im Aufzugsbuch vermerkt.

Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen

Aufzugsprüfung bei gewerblichen Anlagen

Die Betreiberin oder der Betreiber von Anlagen in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen hat gemäß § 4 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) für die regelmäßige Überprüfung eine Inspektionsstelle für Hebeanlagen, das ist eine Aufzugsprüferin oder ein Aufzugsprüfer oder eine Inspektionsanstalt für Hebeanlagen aus dem Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen gemäß HBV 2009, zu beauftragen.

Aufsichtspflicht der Behörde

Die Behörde ist berechtigt, bei Kenntnis von Vorschriftswidrigkeiten Aufträge an die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage zu erlassen beziehungsweise Anlagen zu sperren, wenn sie zum Beispiel mangelhaft oder nicht betriebssicher sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen darstellen oder nicht vorschriftsmäßig überprüft oder betrieben werden.

Gesetzliche Bestimmungen

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des WAZG 2006 entsprechen. Dieses Landesgesetz ist am 23. März 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des WAZG 2006 gelten jedoch nicht für Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Hebeanlagen in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009).

Zuständigkeit

Baupolizei (MA 37) - Gruppe A für Aufzüge und Kesselanlagen

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