Betrieb und Erhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
Aufzugsprüfung und Betriebskontrollen
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage hat unter anderem folgende Verpflichtungen:
Regelmäßige Überprüfungen
Betrauung einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers aus dem Verzeichnis der Aufzugsprüferinnen und Aufzugsprüfer WAZG mit der regelmäßigen Überprüfung der Anlage gemäß § 11 WAZG
Betriebskontrollen und Notbefreiung
Beauftragung von Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärtern beziehungsweise eines Betreuungsunternehmens aus dem Verzeichnis der Betreuungsunternehmen für Aufzüge mit der Durchführung der Betriebskontrollen und der Notbefreiung gemäß § 12 WAZG 2006; der höchstens zulässige Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen wird von der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer festgelegt und im Aufzugsbuch vermerkt.
Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen
Aufzugsprüfung bei gewerblichen Anlagen
Die Betreiberin oder der Betreiber von Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen hat gemäß § 4 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) für die regelmäßige Überprüfung eine Inspektionsstelle für Hebeanlagen, das ist eine Aufzugsprüferin oder ein Aufzugsprüfer oder eine Inspektionsanstalt für Hebeanlagen aus dem Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen gemäß HBV des Landeshauptmannes von Wien zu beauftragen.
Aufsichtspflicht der Behörde
Die Behörde ist berechtigt, bei Kenntnis von Vorschriftswidrigkeiten Aufträge an die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage zu erlassen beziehungsweise Anlagen zu sperren, wenn sie zum Beispiel mangelhaft oder nicht betriebssicher sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen darstellen oder nicht vorschriftsmäßig überprüft oder betrieben werden.
Gesetzliche Bestimmungen
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des WAZG entsprechen. Dieses Landesgesetz ist am 23. März 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des WAZG gelten jedoch nicht für Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009).
Zuständigkeit
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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