Bauen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

Nötige Schritte

Vorprüfung

Durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer ist eine Vorprüfung der Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, statische Vorbemessung) für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen durchzuführen. Erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens über diese Vorprüfung gemäß § 5 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage begonnen werden.

Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist von der Art und vom Umfang abhängig. Die wesentlichen Änderungen sind in § 3 WAZG aufgelistet. Bei allen anderen Änderungen entfällt auch die Verpflichtung einer Anzeige.

Abnahmeprüfung nach Fertigstellung

Nach Fertigstellung ist die Anlage einer Abnahmeprüfung gemäß § 6 WAZG durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer zu unterziehen. Darüber ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung zu erstellen.

Anzeige vor Inbetriebnahme

Bei Errichtung oder wesentlicher Änderung ist der Behörde noch vor Inbetriebnahme eine Anzeige gemäß § 7 WAZG zu erstatten. Der Anzeige sind geprüfte Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, statische Vorbemessung gemäß § 4 WAZG, versehen mit einem Prüfvermerk der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers) und das Gutachten über die Abnahmeprüfung beizulegen. Erst nach Erstattung der vollständig belegten Anzeige ist der Betrieb der Anlage zulässig.

Aufzüge - Anzeige über die Errichtung oder wesentliche Änderung

Gesetzliche Bestimmungen

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des WAZG entsprechen. Dieses Landesgesetz ist am 23. März 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des WAZG gelten jedoch nicht für Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009).

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen darf nur von einer befugten Aufzugserrichterin beziehungsweise einem befugten Aufzugserrichter oder von einem befugten Montagebetrieb erfolgen. Dies sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen (Berechtigte gemäß § 2 des WAZG).

Die Bewilligungs- beziehungsweise Bauanzeigepflicht nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien für die Errichtung oder Änderung von Aufzugsschächten beziehungsweise Triebwerksräumen bleiben davon unberührt.

Zuständigkeit

MA 37 Gruppe A - Aufzüge und Ölfeuerungen

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Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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