KonsumentInnenschutz des Marktamtes (MA 59)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wiener Marktamtes achten neben der Einhaltung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) im Rahmen der Lebensmittelaufsicht auch auf die Einhaltung weiterer Gesetze zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
Preisauszeichnungsgesetz
Preise von Waren und Dienstleistungen, zum Beispiel die Vermittlungsgebühr von Theaterkartenbüros, müssen deutlich sichtbar für Konsumentinnen und Konsumenten angebracht sein.
Maß- und Eichgesetz
Waagen und andere Messgeräte müssen regelmäßig nachgeeicht werden. Außerdem muss beim Abwiegen die Sicht auf das Messgerät für Konsumentinnen und Konsumenten frei sein.
Bei offener Ware nicht mehr für Verpackung zahlen
Gewerbeordnung
Alle Gewerbebetriebe werden im Sinne des Konsumentenschutzes auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung kontrolliert (Anrainerschutz).
Im Rahmen der "Pfuscherbekämpfung" werden Betriebe kontrolliert, die über keine Berechtigung verfügen. Solche Überprüfungen werden oft durch Anzeigen von geprellten oder geschädigten Konsumentinnen und Konsumenten möglich.
Reisebürosicherungsverordnung
Reisebüros müssen so versichert sein, dass Urlauberinnen und Urlauber bei Zahlungsunfähigkeit des Reisebüros nicht zu Schaden kommen.
Vermarktungsnormengesetz
Obst und Gemüse muss korrekt im Sinne des Gesetzes gekennzeichnet sein und die Ware muss der angegebenen Qualität entsprechen (zum Beispiel die Angabe der Sorte, Herkunft, Handelsklasse). Bei verpacktem Fisch muss das Fanggebiet auf der Verpackung angegeben sein.
Produktsicherheitsgesetz
Es wird überprüft, ob es bei Waren des täglichen Gebrauchs durch ihre Benutzung zu einer Gefährdung kommen kann. So wurden in der Vergangenheit zum Beispiel bestimmte Bremsvorrichtungen bei Mountainbikes beanstandet. Duftobst aus Holz oder Plastik, welches Kleinkinder verschlucken können (Erstickungsgefahr!) wurde beschlagnahmt. Weitere Produkte, die immer wieder überprüft werden, sind zum Beispiel Leitern, Juxartikel, Laserpointer, Hängematten oder Kinderlaufhilfen.
Straßenverkehrsordnung
Gehsteige vor Betrieben dürfen von diesen nur mit einer entsprechenden Bewilligung benutzt werden. Das gilt für den Handel wie für das Gastgewerbe, die den Gehsteig zum Beispiel als Schanigarten nutzen wollen. Solche Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der öffentliche Verkehr nicht behindert wird beziehungsweise eine Gefährdung der Fußgängerinnen und Fußgänger durch den Autoverkehr ausgeschlossen werden kann.
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Lebensmittelaufsicht (Magistratsabteilung 59)
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