Übersicht der anmeldepflichtigen und konzessionspflichtigen Veranstaltungen - Veranstaltungswesen
- Musikalische Darbietungen
- Theater und Varieté
- Tanzunterhaltungen und Feste
- Pratermäßige Volksvergnügungen
- Sportveranstaltungen
- Ausstellungen und Modeschauen
- Ambulante Schaustellerinnen und Schausteller
- Tierschauen
- Kino
- Zirkusse
- Weiterführende Informationen
Musikalische Darbietungen
- Anmeldepflichtig:
- Musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademie-, Instrumental- und Gesangsvorträge, die nicht unter § 5 Absatz 1 Ziffer 1-4 oder 7 fallen, sind anmeldepflichtig.
Theater und Varieté
- Anmeldepfichtig:
- Theateraufführungen und Varietévorführungen, wenn die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum von weniger als 50 Personen besitzt und keine ihrer Natur nach wilden Raub- oder Großtiere verwendet werden
- Theater- und Varietéaufführungen ohne Erwerbscharakter durch Dilettanten, ausgenommen Stripteasevorführungen
- Fallweise Theateraufführungen und Varietévorführungen ohne Erwerbscharakter als zusätzlicher Teil einer sonst nicht unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung
- Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
- Vorführungen von Zauberkunststücken ohne bühnenmäßige Ausstattung
- Tanzvorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung oder szenischen Aufwand, ausgenommen Stripteasevorführungen
- Konzessionspflichtig:
- Als Theater gelten nicht unter die Anmeldepflicht fallende, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstaltete Vorführungen durch lebende Darstellerinnen und Darsteller.
- Als Varieté (Kabarett) gelten die nicht unter die Anmeldepflicht fallenden, im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielenden Darbietungen, bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen oder Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
Tanzunterhaltungen und Feste
- Anmeldepflichtig:
- Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Partys und sonstiger Publikumstanz, wenn der Tanz in der Zeit vom 1. Jänner bis zum Sonntag vor Ostern in einer Veranstaltungsstätte durchgeführt wird, die für die Veranstaltungsart bereits bescheidmäßig für geeignet befunden wurde oder in der an nicht mehr als sechs Tagen eines Kalendermonats Publikums-Tanzveranstaltungen durchgeführt werden.
- Wohltätigkeitsfeste unter Ausschluss der in § 5 Absatz 1 Ziffern 10, 12 und 13 genannten Veranstaltungen
- Umzüge zu Vergnügungszwecken und Eisfeste
- Jahreszeitlich bedingte oder in Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste
- Konzessionspflichtig:
- Als konzessionspflichtiger Publikumstanz ist jede nicht gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 3 litera a, b oder d des Wiener Veranstaltungsgesetzes auf Grund einer rechtswirksamen Anmeldung stattfindende Tanzunterhaltung des Publikums anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter hiezu besondere Vorkehrungen trifft; es genügt vielmehr auch, dass in den dem Publikum gewidmeten Räumlichkeiten oder Betriebsstätten der Publikumstanz von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber oder Verfügungsberechtigten geduldet oder nicht nachweislich untersagt wird.
Pratermäßige Volksvergnügungen
Anmeldepflichtig sind pratermäßige Volksvergnügungen, das sind volkstümliche Vergnügungen an Orten (Volksprater, Laaer Wald, Alszeile, Parzelle 1094; Steinbruchstraße 39, Steinbruchstraße 94 und 96, Czartoryskigasse, Parzelle 706) beziehungsweise traditionelle Stätten, die vorwiegend im Freien sind.
Dazu gehören:
- Schaubuden, Wachsfiguren-und Naturalienkabinette,
- Schießbuden, Kraft- und Reaktionsmesser, Ring- und Ballwerfen, Plattenleger und Plattenwerfen
- Ringelspiele, Schaukeln, Rutsch-, Grotten- und Geisterbahnen, Berg- und Talbahnen, Wasser- und Hydrodrome
- Modellbahnen und Schießautomaten ohne Verwendung von Geschoßen
Sportveranstaltungen
Der Betrieb von Sportstätten ist anmeldepflichtig.
Ausstellungen und Modeschauen
Ausstellungen und Modeschauen sind generell anmeldepflichtig. Ausgenommen davon sind Tierschauen - diese sind konzessionspflichtig, Modeschauen mit künstlerischem Beiprogramm und alle anderen Modeschauen, die einem gewerblichen Zweck dienen - diese unterliegen der Gewerbeordnung.
Ambulante Schaustellerinnen und Schausteller
Trampolinsprunganlagen, Peep Shows, Striptease, Boxveranstaltungen und ähnliche Darbietungen sind konzessionspflichtig.
Tierschauen
Tierschauen sind konzessionspflichtig. Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient.
Kino
Öffentliche Aufführungen von Filmen, Videos und Stehbildern (Dias) bedürfen einer Konzession.
Zirkusse
Zirkusse sind generell konzessionspflichtig. Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerie), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen.
Weiterführende Informationen
Technische Gewerbeangelegenheiten (Magistratsabteilung 36)
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