Ausnahmen von der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer
Ausgenommen sind gemäß § 14a Abs. 3 GelverkG und gemäß § 19 Abs. 3 Z 1-6 GütbefG Lenkerinnen und Lenker von folgenden Kraftfahrzeugen:
- Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde liegt
- Kraftfahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind
- Kraftfahrzeuge, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind
- Kraftfahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden
- Kraftfahrzeuge, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden
- Kraftfahrzeuge, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden
Gemäß § 19 Abs. 3 Z 7 GütbefG sind weiters ausgenommen Lenkerinnen und Lenker von folgenden Kraftfahrzeugen:
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das die Lenkerin beziehungsweise der Lenker zur Ausübung ihres beziehungsweise seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrerin beziehungsweise des Fahrers handelt
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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