VKS Wien - Gebühren nach dem WVRG 2007

Gemäß § 18 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG 2007) sind für Anträge an den Vergabekontrollsenat (Nichtigerklärung, Feststellung, einstweilige Verfügung) Pauschalgebühren zu entrichten. Die Pauschalgebühren sind mit der Antragstellung beizubringen.

Zahlungsarten

Zahlschein, Überweisung, Barzahlung/Bankomat/Kreditkarte bei allen Stadtkassen der Stadt Wien

Zahlungsort

Alle Bankinstitute (inklusive Online-Banking) und alle Stadtkassen der Stadt Wien

Folgende Angaben sind bei jeder Zahlung verpflichtend anzuführen

  • Entsprechender Betrag
  • Zahlungspflichtige/r (Antragsteller/in)
  • Anschrift der/des Zahlungspflichtigen
  • Zahlungsempfänger: Stadt Wien MA 6 – BA 31
  • Bankverbindung: 51428 009 523, Bank Austria, BLZ 12000
  • Bitte bei Überweisung im Feld "Verwendungszweck" unbedingt anführen:
    • Verrechnungskonto: 131
    • VKS
    • Name der/des Zahlungspflichtigen
    • Geschäftszahl des betreffenden Vergabeverfahrens

Nach erfolgter Zahlung ist der Zahlungsbeleg (z.B. Einzahlungsbeleg der Stadtkasse, Buchungszeile im Kontoauszug) unverzüglich an die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates bzw. gleichzeitig mit der Antragstellung zu übermitteln. Als Zahlungsnachweis bei Zahlscheinzahlung und Online-Banking gilt nur die Buchungszeile im Kontoauszug.

Hinweis: Wird ein Antrag gemäß § 20, 28 oder 33 Abs. 1 und 2 WVRG 2007 trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß vergebührt, ist der Antrag unzulässig (§§ 23 Abs. 2 Z 4, 29 Abs. 4, 35 Abs. 3 Z 3 WVRG 2007).

Gebühren, die je nach Art der durchgeführten Vergabeverfahren zu entrichten sind (LGBl. 2011/28)

  • Direktvergaben: 219 Euro
  • Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
    • Bauaufträge: 437 Euro
    • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 328 Euro
    • Geistige Dienstleistungen: 382 Euro
  • Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
    • Bauaufträge: 656 Euro
    • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 382 Euro
  • Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich (unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2):
    • Bauaufträge: 2.731 Euro
    • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 874 Euro
  • Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:
    • Bauaufträge: 5.463 Euro
    • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 1.748 Euro

Anträge gemäß § 28 WVRG 2007 (einstweilige Verfügungen):

Für Anträge gemäß § 28 beträgt die Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes (§ 18 Abs. 3 WVRG 2007).

Folgeverfahren:

Hat derselbe Antragsteller den Vergabekontrollsenat im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des ausgewiesenen Gebührensatzes (§ 18 Abs. 3 WVRG 2007).

Los:

Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 oder 180 des Bundesvergabegesetz 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) zu entrichten (§ 18 Abs. 3 WVRG 2007).

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