Amtstafel des Vergabekontrollsenates Wien

Auf der Amtstafel des Vergabekontrollsenates Wien werden gemäß § 25 Abs. 2, 3 und 6 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 – WVRG 2007 veröffentlicht:


Hinweis auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren):

Jene Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.

Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Hiervon ausgenommen sind diejenigen Bieter bzw. Bieterinnen, die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie können ihre Parteistellung nicht verlieren.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Für weitere Fragen und Auskünfte steht die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates gerne zur Verfügung.

Verantwortlich für diese Seite:
Vergabekontrollsenat Wien
Kontaktformular