Überwachung von Tierversuchen
Tierversuche und Gentechnik bedürfen einer strengen Kontrolle. Für alle Tierversuchsbereiche, mit Ausnahme der Universitäten und der Akademie der Wissenschaften, ist in Wien der Landeshauptmann vertreten durch die Abteilung Wasserrecht (MA 58) die zuständige Behörde. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) arbeiten als Sachverständige für diese Behörde. Sie beurteilen Tierversuche, für die Anträge gestellt werden, nach ihrer Notwendigkeit und ihrem tierschutzgerechten Ablauf.
Bearbeitet werden:
- Anträge für die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung
- Anträge für die Leitung von Tierversuchen
- Anträge und Meldungen zur Durchführung von Tierversuchen
Antragstellung und -prüfung
Alle Anträge beziehungsweise Meldungen müssen an die Abteilung Wasserrecht (MA 58) gestellt werden. Die Behörde leitet die Ansuchen zur Beurteilung an die Sachverständigen der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) weiter.
Unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen werden die Anträge genau geprüft. Anschließend werden Stellungnahmen an die Behörde abgegeben. Diese können weitere Nachfragen an den Antragsteller oder eine Ablehnung von bestimmten Methoden oder des ganzen Tierversuchs beinhalten. Die Erlaubnis zur Durchführung wird von der Behörde erst dann wieder erteilt, wenn von den Sachverständigen kein Einwand erfolgt.
Kontrollen
Weiters wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) von der Behörde damit beauftragt, die laufende Überwachung von Tierversuchen durchzuführen. Dies umfasst die Kontrollen von Betrieben, in denen Versuche durchgeführt werden. Zusätzlich werden die zu führenden Aufzeichnungen überprüft.
Die Kontrollen der Tierversuchseinrichtungen werden mindestens einmal jährlich unangemeldet durchgeführt. Eine Kontrolle dauert je nach Größe der Tierversuchseinrichtung ein bis drei Tage. Über die Ergebnisse der Kontrollen wird die Behörde mittels schriftlicher Berichte informiert. Bei der Feststellung von Mängeln setzt die MA 58 gemeinsam mit der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) weitere Schritte, damit die Missstände behoben werden.
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
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