Einfuhr von Hund, Katze oder Frettchen in die EU
Die Tierschutz-Helpline informiert detailliert über Einfuhrbestimmungen: +43 1 4000-8060.
Aus Andorra, Island, Kroatien, Monaco, San Marino, Vatikanstaat
Bei der Einfuhr von Tieren über zwölf Wochen gelten dieselben Bestimmungen wie bei Reisen mit Hunde, Katze oder Frettchen innerhalb der EU ohne Sonderbestimmungen. Ein Impfpass und die EU-Einfuhrbescheinigung für die nicht gewerbliche Einfuhr von Heimtieren oder der EU-Pet-Pass können verwendet werden.
Die Einfuhr von nicht geimpften Tieren aus Island und jenen unter drei Monaten aus Kroatien ist nur mittels schriftlichem Antrag an das Bundesministerium für Gesundheit - Sektion II/B/5, möglich.
Aus bestimmten Drittstaaten
Bei der Einfuhr aus Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Ascension, Australien, Bahrain, Barbados, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Chile, den Falklandinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, den Grenadinen, Hongkong, Jamaika, Japan, den Kaimaninseln, Kanada, Kroatien, Mauritius, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, den Niederländischen Antillen, Russland, Sankt Helena, Saint Kitts and Nevis, Saint Pierre und Miquelon, Saint Vincent, Singapur, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika, Wallis und Futuna und Weißrussland gelten folgende Bestimmungen:
- Kennzeichnung durch Chip (ISO-Norm 11784 oder 11785)
- Gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung nicht vor zwölf Wochen, gültig 21 Tage nach der Grundimmunisierung)
- Amtstierärztlich bestätigte EU-Einfuhrbescheinigung für die nicht gewerbliche Einfuhr von Heimtieren
- Die Einfuhr von nicht geimpften Tieren unter drei Monaten ist nur mittels schriftlichem Antrag an das Bundesministerium für Gesundheit - Sektion II/B/Abteilung 10: Tiergesundheit, Handel mit lebenden Tieren und Veterinärrecht - möglich
- Für die Wiedereinfuhr (zum Beispiel nach einem Urlaub) genügt der gültige EU-Pass
Einfuhr aus allen anderen Drittstaaten
Bei der Einfuhr aus zum Beispiel der Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Marokko oder Tunesien gelten folgende Bestimmungen:
- Kennzeichnung durch Chip (ISO-Norm 11784 oder 11785)
- Gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mit zwölf Wochen, gültig 21 Tage nach der Grundimmunisierung)
- Tollwut-Antikörper-Bestimmung mit positivem Ergebnis frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und mindestens drei Monate vor der Einfuhr
- Amtstierärztlich bestätigte EU-Einfuhrbescheinigung für die nicht gewerbliche Einfuhr von Heimtieren
Wiedereinfuhr
Für eine Wiedereinfuhr, zum Beispiel nach einem Urlaub, aus anderen Drittstaaten muss vor dem Verlassen der EU eine Antikörper-Bestimmung mit positivem Ergebnis durchgeführt werden. Ansonsten ist die Rückkehr erst nach nachgeholter Antikörperbestimmung und einer Wartezeit von drei Monaten möglich.
Tollwut-Antikörperbestimmung
Die Tollwut-Antikörperbestimmung ist nur einmal durchzuführen, wenn die Auffrischungsimpfung (entsprechend den Angaben des Impfstoffherstellers), spätestens ein Jahr nach der vorhergegangenen Impfung erfolgt.
Für die Einfuhr von Tieren in das EU-Ausland und in außereuropäische Staaten müssen die gültigen Bestimmungen bei der Botschaft des Urlaubslandes erfragt werden. Für manche dieser Staaten ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis notwendig.
Für andere Heimtiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Papageien ist meistens kein gesonderter Nachweis notwendig.
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
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