Schulbesuchsgenehmigungen und Kostenverrechnung für auswärtige Schülerinnen und Schüler

Mädchen schreibt an einer Schultafel

Schulbesuchsgenehmigungen für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Pflichtschulen der Stadt Wien

Voraussetzung für eine Schulbesuchgenehmigung für Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern in Wien ist die Vorlage einer Verpflichtungserklärung. Diese muss von der Bürgermeisterin beziehungsweise vom Bürgermeister der Hauptwohnsitzgemeinde unterschrieben sein. Das Formular für die Verpflichtungserklärung ist in der jeweiligen Wunschschule in Wien erhältlich. Nach Abgabe der unterschriebenen Verpflichtungserklärung bei der Schulleitung kann die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen werden. Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung wird der Hauptwohnsitzgemeinde jährlich ein Schulkostenbeitrag von der MA 56 vorgeschrieben.


Schulbesuchsgenehmigungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen der Stadt Wien

Lehrlinge, die außerhalb Wiens ausgebildet werden, können auch die jeweilige Berufsschule in Wien besuchen.

Voraussetzungen

Der Lehrling beziehungsweise der Lehrbetrieb muss folgende Unterlagen an die zuständige Wiener Berufsschule übermitteln:

  • Das Aufnahmeansuchen
  • Die von der Bürgermeisterin beziehungsweise vom Bürgermeister des Ausbildungsstandortes unterschriebene Verpflichtungserklärung
  • Die Genehmigung der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Ausbildungsstandort befindet

Die notwendigen Formulare erhält der Lehrling in der zuständigen Wiener Berufsschule.

Aufgrund der unterschriebenen Verpflichtungserklärung wird der Gemeinde des Ausbildungsstandortes jährlich ein Schulkostenbeitrag von der MA 56 vorgeschrieben.

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Verrechnung von Heimkosten für Lehrlinge

Lehrlinge aus den Bundesländern, die aufgrund einer Ländervereinbarung eine Wiener Berufsschule besuchen, können bei Bedarf in einem Jugendwohnhaus des Kuratoriums Wiener Jugendwohnhäuser untergebracht, verpflegt und betreut werden. Die Anmeldungen werden von der zuständigen Berufsschule in Wien entgegengenommen. Die Verrechnung der Heimkosten mit dem Kuratorium Wiener Jugendwohnhäuser erfolgt über die MA 56. Dem Lehrling wird ein Teilbetrag der Heimkosten vorgeschrieben. Die Stadt Wien übernimmt - als freiwillige Leistung - den verbleibenden Teil der Gesamtkosten für die Heimunterbringung.


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Wiener Schulen (Magistratsabteilung 56)
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