Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen eines Rechtsanspruches

Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) vorliegt.

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin oder den Ehegatten und Kinder ist immer ein Rechtsanspruch.

Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt bei folgenden Bedingungen vor:

  • Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz oder
  • fünfzehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt sowie Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt, sofern eine fünfjährige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder einem Staatsbürger besteht und die Ehegattin/der Ehegatte seit fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Status als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Besitz der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Geburt in Österreich oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und wenn die Verleihung auf Grund bereits erbrachter und zu erwartender außerordentlicher Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
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