Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft
Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten
Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die seit fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder den Ehegatten kann erfolgen, wenn
- zum Zeitpunkt der Antragstellung die oder der Fremde rechtmäßig niedergelassen ist, oder den Status als Asylberechtige oder als Asylberechtigter besitzt, oder Inhaberin beziehungsweise Inhaber einer Legitimationskarte ist,
- ein sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vorliegt und
- eine fünfjährige Ehedauer vorliegt.
Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf Kinder
Die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf minderjährige und ledige Kinder kann erfolgen auf
- die ehelichen Kinder der beziehungsweise des Fremden (mit weiterer Erstreckungsmöglichkeit auf die unehelich geborenen Kinder der Tochter),
- die unehelichen Kinder der Frau,
- die unehelichen Kinder des Mannes (aber nur, wenn die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht) oder
- die Wahlkinder der oder des Fremden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Kinder rechtmäßig niedergelassen sein oder den Status als Asylberechtigter besitzen oder Inhaber einer Legitimationskarte sein.
Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn
- es sich dabei um eine erhebliche Behinderung handelt (durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen)
- und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind zukommt.
Zu beachten
Bitte wenden Sie sich für allfällige Auskünfte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihren zuständigen Sachbearbeiter: Referatseinteilung - Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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