Änderung des Nachnamens rund um die eingetragene Partnerschaft

Antragstellung vor/bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft

  • Die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner kann auf Wunsch ihren beziehungsweise seinen bisherigen Nachnamen in den Nachnamen der anderen eingetragenen Partnerin beziehungsweise des anderen eingetragenen Partners ändern lassen.
  • Durch eine weitere Namensänderung ist es ihr beziehungsweise ihm auch möglich, den bisherigen Nachnamen dem der Partnerin beziehungsweise des Partners voran- oder nachzustellen.
  • Ein (Nach-)Namenstausch zwischen den eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise den eingetragenen Partnern ist nicht möglich.
  • Der Antrag oder die Anträge auf Namensänderung muss beziehungsweise müssen vor oder spätestens bei der Begründung der Partnerschaft gestellt werden.

Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist es der eingetragenen Partnerin beziehungsweise dem eingetragenen Partner möglich, durch Namensänderung den früheren Nachnamen wieder zu erhalten.

Namensänderung auf einen früher zu Recht geführten Namen nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - Antrag

Die Bezirksverwaltungsbehörde als Meldebehörde im Anlassfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde im Personenstandswesen ist im Anlassfall auch als Meldebehörde tätig.

Bei Hauptwohnsitz außerhalb Wiens wird zunächst nur die Personenstandsveränderung im Melderegister vermerkt. Erst nach erfolgter Namensänderung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt eine weitere Ergänzung im Zentralmelderegister (bezüglich des Nachnamens).

Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist eine weitere Namensänderung auf den früher geführten Familiennamen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich.

Bei Hauptwohnsitz in Wien ist das Namensänderungsreferat zuständig.

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