Rund um die eingetragene Partnerschaft
Eine eingetragene Partnerschaft ist nur zwischen volljährigen und geschäftsfähigen Personen gleichen Geschlechts möglich (Bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters kann auch eine volljährige, beschränkt geschäftsfähige Person eine eingetragene Partnerschaft begründen).
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in Wien
In Wien stehen folgende Möglichkeiten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zur Verfügung:
- Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde mit sofortiger Übergabe der Dokumente
- Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in einem festlichen Saal eines Amtshauses nach Terminvereinbarung und anschließender Übergabe der Dokumente
Festsäle in Amtshäusern und Trauungssäle der MA 35: 33 KB PDF • 228 KB RTF - Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde und feierliche Übergabe der Dokumente an einem externen, feierlichen Ort außerhalb der Bezirksverwaltungsbehörde in Wien nach Terminvereinbarung
Externe Örtlichkeiten zur feierlichen Übergabe von Urkunden: 37 KB PDF • 446 KB RTF
Zusätzlich zu den in den Listen angeführten Örtlichkeiten besteht die Möglichkeit, die Dokumentenübergabefeier auch an anderen gewünschten Orten durchführen zu lassen. Dazu muss die Anmeldung rechtzeitig erfolgen (etwa drei Monate vor dem geplanten Termin) und die Örtlichkeit positiv kommissioniert werden.
Für die positive Kommissionierung der Lokalität ist eine (gewerbliche) Betriebsanlagengenehmigung und/oder die Genehmigung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz beziehungsweise Veranstaltungsstättengesetz nötig.
Zugleich ist die Einverständniserklärung der Betreiberin oder des Betreibers der Lokalität erforderlich, dass von Seiten der MA 35 Anfragen an das zuständige Magistratische Bezirksamt als Gewerbebehörde und die Abteilung Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen (MA 36) gestellt sowie Erhebungen betreffend etwaiger Vormerkungen durchgeführt werden dürfen.
Sowohl von den Partnerschaftswerberinnen oder Partnerschaftswerbern als auch von den Betreiberinnen oder Betreibern der Lokalität ist eine Schad- und Klagloshaltung gegenüber der Stadt Wien betreffend etwaiger Ansprüche aus der Vornahme der Amtshandlung vor Ort (nach dem Zustellgesetz) zu unterzeichnen.
Anmerkung: Die eingetragene Partnerschaft wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch die Partnerinnen oder Partner und die Beamtin beziehungsweise den Beamten wirksam. Außerhalb der Bezirksverwaltungsbehörde können nur die bereits wirksamen Dokumente überreicht werden.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular
