Lexikon - Begriffserklärungen zum Fremdenrecht
A
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG
- Ankerfremde
- Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige
- AMS - Gutachten
- AMS - Mitteilung
- AMS - Stellungnahme
- Aufenthaltsbewilligung
- Aufenthaltstitel
- Aufenthaltszweck
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Ausnahmetatbestand
B
- Befreiungsschein
- Beglaubigungsvermerk
- Beiblatt für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
- Berufsvertretungsbehörde
- Beschäftigungsbewilligung
- Biometrisches Passfoto
- Blaue Karte EU
C
D
E
- Einlagezahl
- Einreisetitel
- Einzelsicherungsbescheinigung
- Entnahmen
- Ersatzkraftverfahren
- Erstantrag
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
F
- Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice gemäß § 2 Absatz 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz
- Freizügigkeit
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
- Rechtsanspruch auf eine für Inländerinnen und Inländer ortsübliche Unterkunft
- Rechtsanwaltsordnung
- Rechtsgeschäft
- Rechtskräftig
- Rechtskraftklausel
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
S
- Sanktionsandrohungen
- Schlüsselkraft
- Sicherungsbescheinigung
- Soziales Interesse
- Statutschule
- Strafregisterauszug
T
U
V
- Vereinsstatuten
- Verlängerungsantrag
- Verwandte in absteigender Linie
- Verwandte in aufsteigender Linie
- Visa
- Visumfreie Einreise
- Volkswirtschaftliches Interesse
W
X
Y
Z
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG
Im AVG wird das Verfahren einer Vielzahl von Verwaltungsbehörden weitgehend einheitlich gestaltet.
Ankerfremde
Ehegattin, Ehegatte oder Elternteil, die/der bereits niedergelassen ist
Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige
Türkische Staatsangehörige, die aufgrund längerer Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten für sich selbst und ihre Familien Erleichterungen für den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießen
AMS - Gutachten
Ein Erstantrag "Rot-Weiß-Rot-Karte" als selbständige Schlüsselkraft kann nur dann von der MA 35 positiv erledigt werden, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice bestätigt, dass durch die beabsichtigte Tätigkeit gesamtwirtschaftlicher Nutzen entsteht.
AMS - Mitteilung
Ein Erstantrag "Rot-Weiß-Rot-Karte" oder "Blaue Karte-EU" kann nur dann von der MA 35 positiv erledigt werden, wenn die Mitteilung des Arbeitsmarktservice bestätigt, dass die Voraussetzungen einer Schlüsselkraft erfüllt werden.
AMS - Stellungnahme
Ein Erstantrag "für Selbständige nach dem Europaabkommen" kann nur dann von der MA 35 positiv erledigt werden, wenn die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice bestätigt, dass die beabsichtigte Tätigkeit dem Europaabkommen entspricht (derzeit kein Abkommen).
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltstitel für die vorübergehende Niederlassung
(spezielle) Aufenthaltstitel
Seit dem 1.7.2011 gibt es folgende neue Aufenthaltstitel: Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Blaue Karte-EU.
Weitere Aufenthaltstitel: Familienangehörige, Daueraufenthalt-EG, Daueraufenthalt-Familienangehöriger
Aufenthaltszweck
(beabsichtigte) Tätigkeit in Österreich
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Bundesgebiet
Ausländergrunderwerbsgesetz
Nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz benötigen Fremde eine behördliche Genehmigung zum Kauf eines (Mit-)Eigentums an Liegenschaften
Ausnahmetatbestand
Bestätigter Ausnahmegrund (von der Integrationsvereinbarung, wie Krankheit, hohes Alter)
Befreiungsschein
Dokument, das Ausländerinnen und Ausländern, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen, ermöglicht, in Österreich beschäftigt zu werden. Der Befreiungsschein wird auf Antrag befristet auf fünf Jahre ausgestellt.
Beglaubigungsvermerk
Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes - der "Urschrift" - übereinstimmt
Beiblatt für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
Dieses Beiblatt ist von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber, die oder der eine unselbstständige Schlüsselkraft beschäftigen möchte, vor Antragstellung auszufüllen.
Berufsvertretungsbehörde
Österreichische Botschaft oder Österreichisches Generalkonsulat im Heimatland
Österreichische Vertretungsbehörden
Beschäftigungsbewilligung
Ist eine vom AMS auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ausgestellte Bewilligung, die einer bestimmten Person ermöglicht, für eine gewisse Zeit bei einer bestimmten Firma zu arbeiten.
Biometrisches Passfoto
Den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend, farbig, nicht älter als sechs Monate, 45 mal 35 Milimeter im Hochformat; Das Bild darf ausschließlich die betreffende Person zeigen, der Hintergrund muss einfärbig hell sein, der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen, der Augenabstand muss zumindest acht Milimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme zeigen.
Blaue Karte EU
Seit 1. Juli 2011 neu eingeführter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Akademiker aus Drittstaaten.
Dienstbarkeit
Grundbücherlich eingetragenes (meist unentgeltliches) Wohnrecht
Drittstaatsangehörige
Personen, die nicht EWR-Bürgerinnen oder EWR-Bürger sind
Einlagezahl
Im Grundbuch wird jeder Grundbuchskörper (das ist die Liegenschaft, auf die sich die Eintragungen beziehen) als eigene Einlage erfasst, die mit einer Einlagezahl versehen wird. Die Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen, die regelmäßig in einer Katastralgemeinde liegen.
Einreisetitel
Visa A, C, D: von der österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt (im Inland nicht verlängerbar!)
Einzelsicherungsbescheinigung
Vom Arbeitsmarktservice auf Antrag ausgestellte Bestätigung, dass einer/einem oder mehreren Ausländerinnen oder Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird
Entnahmen
In etwa das Gleiche wie das Geschäftsführungsentgelt
Ersatzkraftverfahren
Prüfung des Arbeitsmarktservice, ob für die von der beantragten Ausländerin/von den beantragten Ausländern zu besetzende Stelle weder eine Inländerin/ein Inländer noch eine oder ein am Arbeitsmarkt verfügbare Ausländerin oder ein verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht
Erstantrag
Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung einer Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) sowie außerhalb der EU - Island, Liechtenstein und Norwegen
Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice gemäß § 2 Absatz 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bestätigung des Arbeitsmarktservice, dass die Antragstellerin oder der Antragssteller wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat
Freizügigkeit
Das (EU-)gemeinschaftliche Recht einer EWR-Bürgerin oder eines Bürgers, sich in Österreich niederzulassen
Generalkonsulat
Österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland, die - wie die österreichische Botschaft- zur Entgegennahme der Anträge auf Erteilung von Erst-Aufenthaltstiteln und zu deren Weiterleitung an die Inlandsbehörden zuständig ist, ebenso zur Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel
Geschäftsführungsentgelt
Gehalt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beziehungsweise die Entnahme der Gesellschafterin oder des Gesellschafter (muss von der Steuerberaterin oder dem Steuerberater schriftlich bestätigt werden)
Gesetzliche Interessensvertretungen
Zur Vertretung der Interessen verschiedener beruflicher Gruppen sind durch Gesetze unterschiedliche Selbstverwaltungskörper eingerichtet (wie Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, sonstige gesetzliche Berufsvertretungen); diesen werden regelmäßig Begutachtungsrechte im Gesetzgebungsverfahren, Mitwirkungsrechte an der Vollziehung und in verschiedenen Fällen auch eine Disziplinargewalt (wie Rechtsanwaltskammer) eingeräumt
Haftungserklärung
- Von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer
- Aufkommen für Krankenversicherung, Unterkunft, Unterhaltsmittel
- Haftung für den Ersatz von Kosten für Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Zurückschiebung, Vollziehung der Schubhaft, einschließlich Aufwendungen für gelindere Mittel, Sozialhilfe, Kosten aus der Grundversorgungsvereinbarung
- Bei Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" Vorlage durch den zusammenführenden Österreicher verpflichtend, bei Aufenthaltsbewilligung "Künstler", "Schüler" und "Studierender" möglich.
Honorarkonsulat
Ehrenamtliche Stelle, die den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland behilflich ist (kann Anträge entgegennehmen und weiterleiten), jedoch keinerlei Befugnisse zur Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen hat
Inlandsantragstellung (berechtigter Personenkreis)
- Familienangehörige von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
- Fremde, die bisher rechtmäßig niedergelassen waren, aber für diese Niederlassung keine Bewilligung nach dem NAG benötigten, bis längstens sechs Monate nach ihrer rechtmäßigen Niederlassung
- Fremde, die (in der Vergangenheit) die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes hatten, bis längstens sechs Monate nach deren Verlust
- Kinder binnen sechs Monaten ab der Geburt, wenn die Mutter einen gültigen Aufenthaltstitel hat
- Personen, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumsfreien Aufenthalts
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscherin beziehungsweise Forscher beantragen und ihre Familienangehörige
- Drittstaatsangehörige, die als besonders Hochqualifizierte einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem Visum gemäß § 24a FPG
- Drittstaatsangehörige, die als Studienabsolventinnen beziehungsweise -absolventen die Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 NAG
Zu beachten
Eine Inlandsantragstellung schafft keinen über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht!
Integrationsvereinbarung
Verpflichtung, die deutsche Sprache zu erlernen; Zum Eingehen der Integrationsvereinbarung sind jene Drittstaatsangehörige verpflichtet, die sich nach dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben oder sich niederlassen wollen.
Details - Integrationsvereinbarung - Verpflichtung zu Deutsch- und Integrationskursen
Konventionsflüchtling
Konventionsflüchtlinge sind Personen, die Flüchtlingsschutz genießen. Das heißt, sie können nicht abgeschoben werden, weil in ihrem Heimatstaat aus bestimmten Gründen ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht ist.
Zum Beispiel wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung.
Der Rechtsstatus von Konventionsflüchtlingen ist in der Genfer Flüchtlingskonvention geregelt. In Österreich wird dieses Recht durch § 3 Asylgesetz 2005 umgesetzt.
Krankenversicherung - ausstellende Anstalt
Zum Beispiel: Wiener Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; bei Privatversicherung - Angabe der Versicherungsanstalt und der Polizzennummer
Lebensunterhaltsmittel
Einkommen (Gehalt, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Pension, Alimente) oder Vermögen
Mehrheitsgesellschafterin/Mehrheitsgesellschafter
Mehrheitsgesellschafterin oder -gesellschafter einer GesmbH ist, wer mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile besitzt.
Natürliche Person
Rechtlicher Ausdruck für Menschen (Gegensatz ist die juristische Person)
Negativbestätigung
Bestätigung der MA 35, dass die Antragstellerin oder der Antragssteller keine Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz braucht (wird für die Grundbuchseintragung benötigt)
Niederlassungsbewilligung
"Niederlassungsbewilligung" (ersetzt ab 1.7.2011 "Niederlassungsbewilligung beschränkt"). "NB-Angehöriger", NB "ausgenommen Erwerbstätigkeit".
Für Personen die sich dauernd niederlassen wollen.
Notariatsordnung
Rechtsvorschriften für Notarinnen und Notare
Obsorge
Gerichtlich bestätigtes Sorgerecht
Patenschaftserklärung
- Von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens dreijähriger Gültigkeitsdauer
- Aufkommen für Krankenversicherung, Unterkunft, Unterhaltsmittel
- Haftung für den Ersatz von Kosten für Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Zurückschiebung, Vollziehung der Schubhaft, einschließlich Aufwendungen für gelindere Mittel, Sozialhilfe, Kosten aus der Grundversorgungsvereinbarung
- Wird nur bei Anträgen auf humanitären Aufenthaltstitel für Personen, die sich mindestens seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten haben, wovon die Hälfte des Zeitraumes rechtmäßig gewesen ist, akzeptiert.
Qualifikationsnachweis
Diplom, Abschlusszeugnis, Zeugnis ehemaliger Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber
Quotenfrei
Bestimmte Aufenthaltstitel unterliegen nicht der Quotenpflicht
Quotenpflicht
Für die meisten Erstniederlassungsbewilligungen muss außer den geforderten Unterlagen auch ein Quotenplatz vorhanden sein (die Bundesregierung legt jedes Jahr fest, wie viele Quotenplätze jedes Bundesland für die verschiedenen Aufenthaltstitel erhält)
Rechtsanspruch auf eine für Inländerinnen oder Inländer ortsübliche Unterkunft
Haupt- oder Untermietvertrag auf den eigenen Namen, Dienstwohnung
Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung regelt unter anderem die Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte, Erlöschen der Rechtsanwaltschaft, die Verfahrenshilfe, die Hinterbliebenenversorgung und enthält Strafbestimmungen
Rechtsgeschäft
Abstrakter Oberbegriff, der das allen Rechtsgeschäften Gemeinsame hervorhebt; ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen
Rechtskräftig
Durch Rechtsmittel (Berufung) nicht mehr zu bekämpfen (Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof); Rechtskraftstempel des Gerichts macht die Rechtskraft ersichtlich
Rechtskraftklausel
Bestätigung, dass ein Bescheid ab einem bestimmten Datum rechtskräftig und vollziehbar ist
Rot-Weiß-Rot-Karte
Ab 1. Juli 2011 neu eingeführter Aufenthaltstitel, ersetzt "Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft"
3-Säulen-Modell:
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Spitzenkräfte
- Personen mit Mangelberufen
- Sonstige Schlüsselkräfte (Untergruppe Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen)
Beurteilung der Qualifikation durch das AMS nach Punktesystem.
Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Ab 1. Juli 2011 neu eingeführter Aufenthaltstitel, ersetzt "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt"
Sanktionsandrohungen
Androhung von Strafen: wie bei Nichterfüllen der Integrationsvereinbarung gibt es Sanktionen von Geldstrafen bis hin zur Ausweisung
Schlüsselkraft
Als Schlüsselkräfte gelten Ausländerinnen und Ausländer, die über eine besondere am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen. Seit den 1.7.2011 wird die Qualifikation vom AMS nach einem Punktesystem beurteilt. Bei selbständigen Schlüsselkräften bewertet das AMS den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit in Bezug auf Transfer von Investitionskapital und/oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.
Sicherungsbescheinigung
Ein vom AMS auf Antrag der Arbeitsgeberin/ des Arbeitgebers ausgestellte Zusage, dass eine bestimmte Person eine Beschäftigungsbewilligung erhalten wird, sofern und sobald der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt wird.
Soziales Interesse
Beim Ausländergrunderwerb, das heißt wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Grundstück, eine Wohnung erwerben will: ein soziales Interesse liegt beispielsweise vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses der Antragstellerin oder des Antragstellers dienen soll. Weiters kann von einem sozialen Interesse gesprochen werden, wenn eine letztwillige Verfügung vorweggenommen werden soll oder ein schenkungsweiser Erwerb von einer oder einem nahen Angehörigen erfolgt.
Statutschule
Eine Statutschule ist eine allgemeinbildende Schule mit Organisationsstatut. Es handelt sich um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG, die keinem Typus einer öffentlichen Schule entspricht.
Zu den Statutschulen gehören Realschulen, Waldorfschulen, Montessorischulen, Pestalozzischulen und Bildungswerkstätten nach Wild.
Strafregisterauszug
Polizeiliches Führungszeugnis aus der Heimat, aus dem ersichtlich ist, ob Vorstrafen bestehen. Für Personen ab dem 14. Lebensjahr. Das polizeiliche Führungszeugnis sollte bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Touristensichtvermerk
Von den österreichischen Botschaften (Berufsvertretungsbehörden) ausgestelltes Visum
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Bestätigung des Finanzamtes, dass keine Schulden bestehen
Unterhaltspflichtige Person
Person, die Unterhalt gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst über kein eigenes Einkommen verfügt (wie Ehegatte und Vater für nicht berufstätige Ehegattin und Kinder)
Vereinsstatuten
In den Statuten werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Organisation eines Vereins bestimmt. Sie bilden zusätzlich die Grundlage der Vereinsorganisation. Darüber hinaus sind die Vereinsstatuten als zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedern sowie zwischen jedem Mitglied und dem Verein anzusehen.
Verlängerungsantrag
Um einen bestehenden Aufenthaltstitel zu verlängern
Verwandte in absteigender Linie
Kinder und Enkelkinder
Verwandte in aufsteigender Linie
Eltern und Großeltern
Visa
Einreisetitel (Achtung: es können keine Visa in Österreich verlängert werden!)
Visum A (Flugtransitvisum)
Berechtigt Angehörige von Drittstaaten, die der Transitvisumpflicht unterliegen, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten. Das Flugtransitvisum gestattet diesen jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden.
Visum C (Reisevisum)
Berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten.
Visum D (Aufenthaltsvisum)
Ist ein nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer in Österreich von drei bis höchstens sechs Monaten erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt zu einer bis zu drei Monaten dauernden Durchreise durch die Schengen-Staaten, um nach Österreich zu gelangen. Visum D berechtigt zu einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit, die selbständig, unselbständig (Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung des AMS ist Voraussetzung) oder auch vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist für Aufenthalte bis zu sechs Monaten. Dieses Visum wird von der österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt und ist nicht im Inland verlängerbar. Es kombiniert die Bewilligung eines sechsmonatigen Aufenthaltes zu Erwerbszwecken in Österreich mit einem touristischen Aufenthalt in anderen Schengenländern bis zu drei Monaten während der Geltungsdauer.
Visumfreie Einreise
Für Personen aus gewissen Staaten ist die Einreise nach Österreich ohne Touristensichtvermerk und der legale Aufenthalt für drei Monate innerhalb eines Halbjahres zulässig.
Volkswirtschaftliches Interesse
ist gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll.
Wohnrecht
Das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses (einer Wohnung) zum eigenen Bedürfnis zu nutzen
Zulassungsbescheid
Zusage über einen Studienplatz
Zusammenführende
Sind Personen, von denen ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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