Lexikon - Begriffserklärungen zum Fremdenrecht
A
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG
- AMS - Gutachten
- AMS - Mitteilung
- AMS - Stellungnahme
- ArbeitgeberInnenerklärung
- Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige
- Aufenthaltsbewilligung
- Aufenthaltstitel
- Aufenthaltszweck
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Ausnahmetatbestand
B
- Befreiungsschein
- Beglaubigungsvermerk
- Berufsvertretungsbehörde
- Beschäftigungsbewilligung
- Biometrisches Passfoto
- Blaue Karte EU
C
D
E
- Einlagezahl
- Einreisetitel
- Einzelsicherungsbescheinigung
- Entnahmen
- Ersatzkraftverfahren
- Erstantrag
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
F
- Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice gemäß § 2 Absatz 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz
- Freizügigkeit
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
- Rechtsanspruch auf eine für InländerInnen ortsübliche Unterkunft
- Rechtsanwaltsordnung
- Rechtsgeschäft
- Rechtskräftig
- Rechtskraftklausel
- "Rot-Weiß-Rot-Karte"
- "Rot-Weiß-Rot-Karte plus"
S
- Sanktionsandrohungen
- Schlüsselkraft
- Sicherungsbescheinigung
- Soziales Interesse
- Statutschule
- Strafregisterauszug
T
U
V
- Vereinsstatuten
- Verlängerungsantrag
- Verwandte in absteigender Linie
- Verwandte in aufsteigender Linie
- Visa
- Visumfreie Einreise
- Volkswirtschaftliches Interesse
W
X
Y
Z
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG
Im AVG wird das Verfahren einer Vielzahl von Verwaltungsbehörden weitgehend einheitlich gestaltet.
AMS - Gutachten
Ein Erstantrag "Rot-Weiß-Rot-Karte" als selbstständige Schlüsselkraft kann von der MA 35 nur dann positiv erledigt werden, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice bestätigt, dass durch die beabsichtigte Tätigkeit gesamtwirtschaftlicher Nutzen entsteht.
AMS - Mitteilung
Ein Erstantrag "Rot-Weiß-Rot-Karte" oder "Blaue Karte EU" kann von der MA 35 nur dann positiv erledigt werden, wenn die Mitteilung des Arbeitsmarktservice bestätigt, dass die Voraussetzungen einer Schlüsselkraft erfüllt werden.
AMS - Stellungnahme
Ein Erstantrag "für Selbständige nach dem Europaabkommen" kann von der MA 35 nur dann positiv erledigt werden, wenn die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice bestätigt, dass die beabsichtigte Tätigkeit dem Europaabkommen entspricht. Derzeit sind die Abkommen mit Kroatien und Mazedonien noch nicht anwendbar, da der entsprechende Beschluss des Assoziationsrates noch aussteht.
ArbeitgeberInnenerklärung
Bei Antrag auf "Blaue Karte EU" oder "Rot-Weiß-Rot-Karte" vorzulegende Erklärung, von der/dem zukünftigen ArbeitgeberIn auszufüllen
Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige
Türkische StaatsbürgerInnen mit Erwerbsabsicht, die aufgrund des Assoziierungsabkommens der Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei von 1963 und der Stillhalteklauseln von 1970 unter günstigeren als den sonstigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Aufenthaltstitel erhalten
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltstitel für die vorübergehende Niederlassung
(Spezielle) Aufenthaltstitel
Seit dem 1. Juli 2011 gibt es folgende neue Aufenthaltstitel: "Rot-Weiß-Rot-Karte", "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" und "Blaue Karte EU".
Weitere Aufenthaltstitel: Familienangehörige, Daueraufenthalt-EG, Daueraufenthalt-Familienangehöriger
Aufenthaltszweck
(Beabsichtigte) Tätigkeit in Österreich
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung von AusländerInnen im Bundesgebiet
Ausländergrunderwerbsgesetz
Nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz benötigen manche Fremde eine behördliche Genehmigung zum Kauf eines (Mit-)Eigentums an Liegenschaften.
Ausnahmetatbestand
Bestätigter Ausnahmegrund (von der Integrationsvereinbarung, wie Krankheit - Bestätigung der Amtsärztin/des Amtsarztes erforderlich)
Befreiungsschein
Dokument, das AusländerInnen, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen, ermöglicht, in Österreich beschäftigt zu werden; Der Befreiungsschein wird vom Arbeitsmarktservice auf Antrag befristet auf fünf Jahre ausgestellt.
Beglaubigungsvermerk
Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
Berufsvertretungsbehörde
Österreichische Botschaft oder Österreichisches Generalkonsulat im Heimatland
Österreichische Vertretungsbehörden
Beschäftigungsbewilligung
Vom AMS auf Antrag der ArbeitgeberInnen ausgestellte Bewilligung, die bestimmten Personen ermöglicht, für eine gewisse Zeit bei bestimmten Firmen zu arbeiten
Biometrisches Passfoto
Den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend, farbig, nicht älter als sechs Monate, 45 mal 35 Milimeter im Hochformat; Das Bild darf ausschließlich die betreffende Person zeigen, der Hintergrund muss einfärbig hell sein, der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen, der Augenabstand muss zumindest acht Milimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme zeigen.
Blaue Karte EU
Am 1. Juli 2011 eingeführter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte AkademikerInnen aus Drittstaaten
Dienstbarkeit
Im Grundbuch eingetragenes (meist unentgeltliches) Wohnrecht
Drittstaatsangehörige
Personen, die nicht EWR- oder Schweizer BürgerInnen sind
Einlagezahl
Im Grundbuch wird jeder Grundbuchskörper (das ist die Liegenschaft, auf die sich die Eintragungen beziehen) als eigene Einlage erfasst, die mit einer Einlagezahl versehen wird. Die Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen.
Einreisetitel
Visa A, C, D: von der österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt; Im Inland nicht verlängerbar
Einzelsicherungsbescheinigung
Vom Arbeitsmarktservice auf Antrag ausgestellte Bestätigung, dass einer/einem AusländerIn oder mehreren AusländerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen (Vorhandensein eines Aufenthaltstitels) die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird
Entnahmen
Siehe Geschäftsführungsentgelt
Ersatzkraftverfahren
Prüfung des Arbeitsmarktservice, ob für die von der/vom beantragten AusländerIn zu besetzende Stelle weder ein/e InländerIn noch ein/e am Arbeitsmarkt verfügbare/r AusländerIn zur Verfügung steht (bei Antrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte" als "Sonstige Schlüsselkraft")
Erstantrag
Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung einer Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Zum Europäischen Wirtschaftsraum zählen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice gemäß § 2 Absatz 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bestätigung des Arbeitsmarktservice, dass die/der AntragstellerIn wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat
Freizügigkeit
Das (EU-)gemeinschaftliche Recht von EWR-BürgerInnen, sich in Österreich niederzulassen
Generalkonsulat
Österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland, die - wie die österreichische Botschaft - zur Entgegennahme der Anträge auf Erteilung von Erst-Aufenthaltstiteln und zu deren Weiterleitung an die Inlandsbehörden zuständig ist, ebenso zur Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel
Geschäftsführungsentgelt
Gehalt der GeschäftsführerInnen beziehungsweise die Entnahme der GesellschafterInnen (muss von den SteuerberaterInnen schriftlich bestätigt werden)
Gesetzliche Interessensvertretungen
Zur Vertretung der Interessen verschiedener beruflicher Gruppen sind durch Gesetze unterschiedliche Selbstverwaltungskörper eingerichtet (wie Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, sonstige gesetzliche Berufsvertretungen); Diesen werden regelmäßig Begutachtungsrechte im Gesetzgebungsverfahren, Mitwirkungsrechte an der Vollziehung und in verschiedenen Fällen auch eine Disziplinargewalt (wie der Rechtsanwaltskammer) eingeräumt.
Haftungserklärung
- Von einer/einem österreichischen NotarIn oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer
- Aufkommen für Krankenversicherung, Unterkunft, Unterhaltsmittel
- Haftung für den Ersatz von Kosten für Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Zurückschiebung, Vollziehung der Schubhaft, einschließlich Aufwendungen für gelindere Mittel, Sozialhilfe, Kosten aus der Grundversorgungsvereinbarung
- Bei Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" Vorlage durch die/den zusammenführende/n ÖsterreicherIn, EWR- oder Schweizer BürgerIn verpflichtend, bei Aufenthaltsbewilligung "Künstler", "Schüler" und "Studierender" möglich
Honorarkonsulat
Ehrenamtliche Stelle, die den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland behilflich ist (kann Anträge entgegennehmen und weiterleiten), jedoch keinerlei Befugnisse zur Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen hat
Inlandsantragstellung (berechtigter Personenkreis)
- Familienangehörige von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
- Fremde, die bisher rechtmäßig niedergelassen waren, aber für diese Niederlassung keine Bewilligung nach dem NAG benötigten, bis längstens sechs Monate nach ihrer rechtmäßigen Niederlassung
- Fremde, die (in der Vergangenheit) die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes hatten, bis längstens sechs Monate nach deren Verlust
- Kinder binnen sechs Monaten ab der Geburt, wenn die Mutter einen gültigen Aufenthaltstitel hat
- Personen, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumsfreien Aufenthalts
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als ForscherIn beantragen, und ihre Familienangehörige
- Drittstaatsangehörige, die als besonders Hochqualifizierte einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem Visum gemäß § 24a FPG
- Drittstaatsangehörige, die als StudienabsolventIn die "Rot-Weiß-Rot-Karte" beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 NAG
Eine Inlandsantragstellung schafft grundsätzlich kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Integrationsvereinbarung
Verpflichtung, die deutsche Sprache zu erlernen
Konventionsflüchtling
Konventionsflüchtlinge sind Personen, die Flüchtlingsschutz genießen. Das heißt, sie können nicht abgeschoben werden, weil in ihrem Heimatstaat aus bestimmten Gründen ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht ist, zum Beispiel aufgrund der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung.
Der Rechtsstatus von Konventionsflüchtlingen ist in der Genfer Flüchtlingskonvention geregelt. In Österreich wird dieses Recht durch § 3 Asylgesetz 2005 umgesetzt.
Krankenversicherung - ausstellende Anstalt
Zum Beispiel: Wiener Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Privatversicherung; Die Angabe der Versicherungsanstalt und der Polizzennummer ist erforderlich.
Lebensunterhaltsmittel
Einkommen (Gehalt, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Pension, Alimente) oder Vermögen
MehrheitsgesellschafterIn
MehrheitsgesellschafterIn einer GesmbH ist, wer mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile besitzt.
Natürliche Person
Rechtlicher Ausdruck für Menschen (Gegensatz ist die juristische Person)
Negativbestätigung
Bestätigung der MA 35, dass die/der AntragstellerIn keine Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz braucht (wird für die Grundbuchseintragung benötigt)
Niederlassungsbewilligung
"Niederlassungsbewilligung" (ersetzt seit 1. Juli 2011 "Niederlassungsbewilligung beschränkt"), "NB-Angehöriger", "NB ausgenommen Erwerbstätigkeit"; Aufenthaltstitel für Personen, die sich dauernd niederlassen wollen
Notariatsordnung
Rechtsvorschriften für NotarInnen
Obsorge
Gerichtlich bestätigtes Sorgerecht
Patenschaftserklärung
- Von einer/einem österreichischen NotarIn oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens dreijähriger Gültigkeitsdauer
- Aufkommen für Krankenversicherung, Unterkunft, Unterhaltsmittel
- Haftung für den Ersatz von Kosten für Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Zurückschiebung, Vollziehung der Schubhaft, Sozialhilfe, Kosten aus der Grundversorgungsvereinbarung
- Wird nur bei Anträgen auf humanitären Aufenthaltstitel für Personen, die sich mindestens seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten haben, wovon die Hälfte des Zeitraumes rechtmäßig gewesen ist, akzeptiert.
Qualifikationsnachweis
Diplom, Abschlusszeugnis, Zeugnis ehemaliger ArbeitgeberInnen
Quotenfrei
Bestimmte Aufenthaltstitel unterliegen nicht der Quotenpflicht.
Quotenpflicht
Für manche Erstniederlassungsbewilligungen muss außer den geforderten Unterlagen auch ein Quotenplatz vorhanden sein. Die Bundesregierung legt jedes Jahr fest, wie viele Quotenplätze jedes Bundesland für die verschiedenen Aufenthaltstitel erhält (Quote für Familiennachzug mit "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bzw. "Niederlassungsbewilligung", Quote für private Niederlassungsbewilligung "ausgenommen Erwerbstätigkeit", Quote für Zweckänderung von "Niederlassungsbewilligung Angehöriger" auf "Niederlassungsbewilligung", Mobilitätsquote)
Rechtsanspruch auf eine für InländerInnen ortsübliche Unterkunft
Haupt- oder Untermietvertrag auf den eigenen Namen, Dienstwohnung
Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung regelt unter anderem die Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Rechte und Pflichten der RechtsanwältInnen, Erlöschen der Rechtsanwaltschaft, die Verfahrenshilfe sowie die Hinterbliebenenversorgung und enthält Strafbestimmungen.
Rechtsgeschäft
Abstrakter Oberbegriff, der das allen Rechtsgeschäften Gemeinsame hervorhebt; Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen.
Rechtskräftig
Durch Rechtsmittel (Berufung) nicht mehr zu bekämpfen (Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof); Rechtskraftstempel des Gerichts macht die Rechtskraft ersichtlich.
Rechtskraftklausel
Bestätigung, dass ein Bescheid ab einem bestimmten Datum rechtskräftig und vollziehbar ist
"Rot-Weiß-Rot-Karte"
Am 1. Juli 2011 eingeführter Aufenthaltstitel, ersetzt "Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft"
3-Säulen-Modell:
- "Rot-Weiß-Rot-Karte" für besonders Hochqualifizierte
- "Rot-Weiß-Rot-Karte" für Fachkräfte aus Mangelberufen
- "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte (Untergruppen HochschulabsolventInnen und selbständige Schlüsselkräfte)
Beurteilung der Qualifikation durch das AMS nach Punktesystem
"Rot-Weiß-Rot-Karte plus"
Am 1. Juli 2011 eingeführter Aufenthaltstitel, ersetzt "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt"
Sanktionsandrohungen
Androhung von Strafen: beispielsweise bei Nichterfüllen der Integrationsvereinbarung gibt es Sanktionen von Geldstrafen bis hin zur Ausweisung.
Schlüsselkraft
Als Schlüsselkräfte gelten AusländerInnen, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen. Seit dem 1. Juli 2011 wird die Qualifikation vom AMS nach einem Punktesystem beurteilt. Bei selbständigen Schlüsselkräften bewertet das AMS den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit in Bezug auf Transfer von Investitionskapital und/oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.
Sicherungsbescheinigung
Eine vom AMS auf Antrag der ArbeitgeberInnen ausgestellte Zusage, dass bestimmte Personen eine Beschäftigungsbewilligung erhalten werden, sofern und sobald der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt wird
Soziales Interesse
Beim Ausländergrunderwerb, das heißt, wenn Drittstaatsangehörige ein Grundstück oder eine Wohnung erwerben wollen: Ein soziales Interesse liegt beispielsweise vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses der AntragstellerInnen dienen soll. Weiters kann von einem sozialen Interesse gesprochen werden, wenn eine letztwillige Verfügung vorweggenommen werden soll oder ein schenkungsweiser Erwerb von einer/einem nahen Angehörigen erfolgt.
Statutschule
Eine Statutschule ist eine allgemeinbildende Schule mit Organisationsstatut. Es handelt sich um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG, die keinem Typus einer öffentlichen Schule entspricht.
Zu den Statutschulen gehören Realschulen, Waldorfschulen, Montessorischulen, Pestalozzischulen und Bildungswerkstätten nach Wild.
Strafregisterauszug
Polizeiliches Führungszeugnis aus der Heimat, aus dem ersichtlich ist, ob Vorstrafen bestehen; Für Personen ab dem 14. Lebensjahr erforderlich; Das polizeiliche Führungszeugnis sollte bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Touristensichtvermerk
Von den österreichischen Botschaften (Berufsvertretungsbehörden) ausgestelltes Visum
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Bestätigung des Finanzamtes, dass keine Schulden bestehen
Unterhaltspflichtige Person
Person, die Unterhalt gewährt, wenn die/der AntragstellerIn selbst über kein eigenes Einkommen verfügt (wie Ehegatte und Vater für nicht berufstätige Ehegattin und Kinder)
Vereinsstatuten
In den Statuten werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Organisation eines Vereins bestimmt. Sie bilden zusätzlich die Grundlage der Vereinsorganisation. Darüber hinaus sind die Vereinsstatuten als zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedern sowie zwischen jedem Mitglied und dem Verein anzusehen.
Verlängerungsantrag
Antrag zur Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels
Verwandte in absteigender Linie
Kinder und Enkelkinder
Verwandte in aufsteigender Linie
Eltern und Großeltern
Visa
Einreisetitel
Visum A (Flugtransitvisum)
Berechtigt Angehörige von Drittstaaten, die der Transitvisumpflicht unterliegen, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten; Das Flugtransitvisum gestattet diesen jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und darf im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden.
Visum C (Reisevisum)
Berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer
Visum D (Aufenthaltsvisum)
Nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer in Österreich von drei bis höchstens sechs Monaten erteilt werden kann; Dieses Visum ermöglicht eine bis zu drei Monaten dauernde Durchreise durch die Schengen-Staaten, um nach Österreich zu gelangen. Visum D berechtigt zu einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit, die selbstständig, unselbstständig (Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung des AMS ist Voraussetzung) oder auch vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist für Aufenthalte bis zu sechs Monaten. Dieses Visum wird von der österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt und ist nicht im Inland verlängerbar.
Visa können nicht in Österreich verlängert werden.
Visumfreie Einreise
Für Personen aus gewissen Staaten ist die Einreise nach Österreich ohne Touristensichtvermerk und der legale Aufenthalt für drei Monate innerhalb eines Halbjahres zulässig.
Volkswirtschaftliches Interesse
Ist gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll
Wohnrecht
Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses (einer Wohnung) zum eigenen Bedürfnis zu nutzen
Zulassungsbescheid
Zusage der Universität für einen Studienplatz
Zusammenführende
Personen, von denen ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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