Ausländergrunderwerb - Genehmigungsvoraussetzungen

Regelungen

Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die Eigentum, ein Baurecht oder eine persönliche Dienstbarkeit (wie Wohnungsgebrauchsrecht) in Wien erwerben möchten, benötigen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes eine Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Unter diese Regelungen fallen alle Arten von Rechtsgeschäften (wie Kaufverträge, Schenkungsverträge, Dienstbarkeitsverträge).

Ausländergrunderwerb - Genehmigung

Die antragstellende Person muss im Antrag begründen, ob am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse besteht (Verwendungszweck des erworbenen Objektes).

Soziales Interesse

Soziales Interesse liegt vor allem dann vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dienen soll. Darunter fällt auch eine Schenkung von einem nahen Angehörigen als Vorwegnahme der letztwilligen Verfügung zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit für die antragstellende Person.

Volkswirtschaftliches Interesse

Volkswirtschaftliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll.

Kulturelles Interesse

Kulturelles Interesse besteht, wenn beispielsweise eine ausländische Wissenschafterin oder ein ausländischer Wissenschafter sich in Österreich niederlassen will, um wissenschaftlich und lehrend tätig zu sein. Als Nachweis dafür sind schriftliche Stellungnahmen von Institutionen wie Universitäten, Kulturinstitutionen, Bundesministerien herangezogen und dem Antrag beizulegen.

Betroffenenkreis

Als Ausländerinnen und Ausländer gelten Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben und jene juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, an denen Ausländer überwiegend beteiligt sind (entweder ist die Mehrheitsgesellschafterin/der Mehrheitsgesellschafter ausländischer Staatsbürgerschaft oder die mehrheitlich beteiligte Firma hat ihren Sitz im Ausland), sind ebenfalls betroffen.

Sonderregelungen (Negativbestätigungen)

Folgende Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten eine Bestätigung darüber, dass sie aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen von der Genehmigungspflicht des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes ausgenommen sind (Negativbestätigung):

  • Begünstigte durch staatsvertragliche Verpflichtungen (das sind Beschäftigte folgender Institutionen:)
    UNO, CTBTO, ICMPD, UNIDO, OSZE, Joint Vienna Institute, OPEC Fonds, WASSENAAR ARRANGEMENTS, Europäische Patentorganisation, IAEO/IAEA. Für Ehegattinnen und Ehegatten gelten diese Sonderregelungen nicht. Einzige Ausnahme sind Beschäftigte bei der CTBTO.
  • Sonstige
    • Iranische Staatsbürger, die nicht unselbstständig erwerbstätig sind
    • Schweizerische juristische Personen

Entfall der Antragstellung

  • Wenn Ehegattinnen und Ehegatten als gemeinsame Erwerberinnen oder Erwerber auftreten und eine/einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) und eine Partnerin oder ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Wenn die Einräumung eines Superädifikates (bewegliches Gut) nur gerichtlich hinterlegt wird
  • Bei Rechtsgeschäften von Todes wegen (Eigentumserwerb aufgrund eines Testamentes oder einer Einantwortungsurkunde)
  • Natürliche und juristische Personen der EWR-Mitgliedsstaaten
  • Schweizerische natürliche Personen
  • Für Ehegattinnen und Ehegatten einer Person mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft gelten in den meisten Fällen ebenfalls diese Sonderregelungen, wenn das Rechtsgeschäft gemeinsam abgeschlossen wurde. Um Rücksprache mit der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten wird jedoch gebeten.

Für Liegenschaften außerhalb von Wien gilt das Grundverkehrsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

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