Zuständige Behörden - Antragsstellung im In- und Ausland
Antragsstellung im Ausland
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz der oder des Fremden. Jede antragstellende Person muss persönlich bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (zum Beispiel Botschaften) erscheinen. Diese leitet den Antrag auf Aufenthaltstitel an die örtlich zuständige Inlandsbehörde in Österreich weiter.
Wird dem Antrag stattgegeben, so weist die Inlandsbehörde die österreichische Vertretungsbehörde zur Ausfolgung eines Einreisevisums an. Die antragstellende Person muss innerhalb von drei Monaten - ab der Mitteilung der Vertretungsbehörde - ihr Einreisevisum zusätzlich beantragen.
Mit diesem Visum kann die Einreise nach Österreich erfolgen. Dort muss der tatsächliche Aufenthaltstitel (zum Beispiel Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung) rechtzeitig - das heißt binnen sechs Monaten ab Mitteilung - bei der Inlandsbehörde (in Wien die Abteilung Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt (MA 35) abgeholt werden.
Antragsstellung in Österreich
Zur persönlichen Antragsstellung in Österreich (Inlandsantragsstellung) bei der MA 35 sind folgende Personen berechtigt:
- Familienangehörige von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
- Fremde, die bisher rechtmäßig niedergelassen waren, aber für diese Niederlassung keine Bewilligung nach dem NAG benötigten, bis längstens sechs Monate nach ihrer rechtmäßigen Niederlassung
- Fremde, die (in der Vergangenheit) die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes hatten, bis längstens sechs Monate nach deren Verlust
- Kinder binnen sechs Monaten ab der Geburt, wenn die Mutter einen gültigen Aufenthaltstitel hat
- Personen, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumsfreien Aufenthalts
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscherin beziehungsweise Forscher beantragen und ihre Familienangehörige
- Drittstaatsangehörige, die als besonders Hochqualifizierte einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem Visum gemäß § 24a FPG
- Drittstaatsangehörige, die als Studienabsolventinnen beziehungsweise -absolventen die Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 NAG
Zu beachten
Eine Inlandsantragstellung schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht!
Fingerprints:
Bei Antragstellung auf Aufenthaltstitel (Erstantrag und Verlängerung) müssen allen Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, Fingerabdrücke abgenommen werden.
Für alle Aufenthalte bis zu sechs Monaten sind ausschließlich die Berufsvertretungsbehörden (zum Beispiel Botschaften) zuständig.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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