Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige für den längerfristigen Aufenthalt mit Niederlassungsabsicht
Für einen längerfristigen (also nicht bloß vorübergehenden) Aufenthalt im Bundesgebiet mit Niederlassungsabsicht wird ein Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Manche Erstanträge sind quotenpflichtig.
Zuständigkeit
Zuständigkeit und Öffnungszeiten
Arten und Zwecke
Erwerbstätigkeit
- Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkraft
- Für selbständige Erwerbstätigkeit
- Rot-Weiß-Rot-Karte für unselbständige Schlüsselkraft
- Für unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer bestimmten Firma
- Aufenthaltstitel Blaue Karte EU
- Für besonders hochqualifizierte Akademikerinnen beziehungsweise Akademiker
Private Zwecke und Familienangehörige
- "Ausgenommen Erwerbstätigkeit" (früher als "Privat" bezeichnet)
- Private Gründe ohne Beschäftigungsabsicht
- "Familienzusammenführung oder Familiengemeinschaft"
- Angehörige von bestimmten Personengruppen, die zur Niederlassung in Österreich bereits berechtigt sind
- "Familienangehöriger"
- Ausschließlich Ehegattinnen und Ehegatten sowie minderjährige Kinder von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
- "Angehöriger von ÖsterreicherInnen bzw. EWR- oder Schweizer BürgerInnen"
- Bestimmte Angehörige von Österreicherinnen beziehungsweise Österreichern sowie EWR- oder Schweizer Bürgerinnen beziehungsweise Bürgern
- Neugeborene Kinder
- In Österreich geborene Kinder, in Abhängigkeit vom Aufenthaltstitel der Mutter
Verlängerungen von Niederlassungsbewilligungen
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit (meist ein Jahr) der Niederlassungsbewilligung beantragt werden.
- "Daueraufenthalt - EG"
- Personen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren
- "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
- Ausschließlich Ehegattinnen und Ehegatten sowie minderjährige Kinder von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
- Verlängerungen
- Verlängerung der Niederlassungsbewilligung für Personen, die nicht Ehegattin oder Ehegatte beziehungsweise minderjährige Kinder einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind oder noch nicht fünf Jahre zur Niederlassung berechtigt waren.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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