Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige für den längerfristigen Aufenthalt mit Niederlassungsabsicht

Für einen längerfristigen (also nicht bloß vorübergehenden) Aufenthalt im Bundesgebiet mit Niederlassungsabsicht wird ein Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Manche Erstanträge sind quotenpflichtig.

Zuständigkeit

Zuständigkeit und Öffnungszeiten

Arten und Zwecke

Erwerbstätigkeit

Private Zwecke und Familienangehörige

Verlängerungen von Niederlassungsbewilligungen

Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit (meist ein Jahr) der Niederlassungsbewilligung beantragt werden.

  • "Daueraufenthalt - EG"
    • Personen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren
  • "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
    • Ausschließlich Ehegattinnen und Ehegatten sowie minderjährige Kinder von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
  • Verlängerungen
    • Verlängerung der Niederlassungsbewilligung für Personen, die nicht Ehegattin oder Ehegatte beziehungsweise minderjährige Kinder einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind oder noch nicht fünf Jahre zur Niederlassung berechtigt waren.
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