Namensführung nach der Eheschließung

Die mögliche Namensführung nach der Eheschließung ist für Österreicherinnen und Österreicher im § 93 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt.

§ 93 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

  • Abs. 1
    Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
  • Abs. 2
    Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.
  • Abs. 3
    Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen, auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen.

Ist fremdes Recht maßgebend (Nicht-Österreicherin oder Nicht-Österreicher), kann die Wahlmöglichkeit der Namensführung nach der Eheschließung beim zuständigen Standesamt erfragt werden.

Ausstellen eines Staatsbürgerschaftsnachweises

Auf Wunsch kann für die österreichische Ehepartnerin oder den österreichischen Ehepartner, deren/dessen Familienname sich durch die Eheschließung ändert, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, sofern der Hauptwohnsitz in Wien ist.

Verantwortlich für diese Seite:
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular