Nachweis der Geburtseintragung - Anmeldung zur Eheschließung/eingetragenen Partnerschaft
- Geburt in Österreich nach dem 1.1.1939:
- Für Personen, die in Wien geboren wurden und in Wien heiraten wollen, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde.
- Nicht in Wien geborene Personen benötigen die Geburtenbuchabschrift des für ihren Geburtstort zuständigen Standesamtes.
- Für die Eheschließung in einem anderen Bundesland wird im Zuge der Anmeldung zur Eheschließung am Wiener Standesamt die Geburtenabschrift angefertigt.
- Geburt in Österreich vor dem 1.1.1939: Setzen Sie sich bitte mit dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt beziehungsweise mit der für die Anmeldung der eingetragenen Partnerschaft zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung.
- Geburt nicht in Österreich:
- Geburt in Deutschland
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eheschließung - Geburt in Italien
Copia integrale mit gerichtlich beeideter Übersetzung in die deutsche Sprache - Geburt in anderen Staaten
Geburtsurkunde, gegebenenfalls in internationaler Ausfertigung oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin beziehungsweise einen gerichtlich beeideten Dolmetscher oder eine gerichtlich beeidete Übersetzerin beziehungsweise einen gerichtlich beeideten Übersetzer sowie - falls erforderlich - mit einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung
- Geburt in Deutschland
Bitte beachten Sie, dass die zusätzliche Anfertigung (oder Bestätigung) einer Übersetzung durch eine in Österreich gerichtlich beeidete und zertifizierte Dolmetscherin/Übersetzerin oder einen in Österreich gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscher/Übersetzer erforderlich sein kann und zusätzlich verlangt werden kann.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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