Ausländische Verlobte - Anmeldung zur Eheschließung
Eine Verlobte beziehungsweise ein Verlobter oder beide Verlobte sind nicht österreichische Staatsangehörige.
Notwendige Unterlagen
- Nachweis der Geburtseintragung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Österreicherin oder Österreicher: Staatsbürgerschaftsnachweis
lautend auf den aktuellen Familiennamen
(Sollten Sie noch nie im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises gewesen sein oder lautet dieser nicht auf Ihren aktuellen Familiennamen, so ersuchen wir Sie, mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen.) - Schweizerin oder Schweizer: Personenstandsnachweis
- Italienerin oder Italiener: Gesamtbescheinigung
- Andere Staaten: Reisepass oder Personalausweis
- Österreicherin oder Österreicher: Staatsbürgerschaftsnachweis
lautend auf den aktuellen Familiennamen
- Gemeinsames außereheliches Kind oder gemeinsame außereheliche Kinder (gegebenenfalls):
- Geburtsurkunde/n des Kindes oder der Kinder
- Anerkennung der Vaterschaft
- Sofern vorhanden: Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Nachweis des Wohnsitzes des Kindes oder der Kinder
- Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland
- Nachweis über den Familienstand: Ehefähigkeitszeugnis oder Bescheinigung über den Familienstand einer inneren Behörde des Staates, dem Sie angehören oder der Vertretungsbehörde in Österreich. Die Dokumente dürfen nicht älter als sechs Monate sein, außer es ist eine kürzere Geltungsdauer angegeben.
- Dolmetsch: Spricht/Sprechen der oder/und die Verlobte/n nicht ausreichend Deutsch, ist sowohl zur Anmeldung der Eheschließung als auch zur Eheschließung selbst ein Dolmetsch beizuziehen.
- Gegebenenfalls Nachweis der Vorehe/n: Heiratsurkunden aller Vorehen
- Gegebenenfalls Nachweis über Auflösung früherer Ehe/n durch Urteile/Beschlüsse über die Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung, mit Bestätigung der Rechtskraft
- Gegebenenfalls Nachweis über Auflösung früherer Ehe/n durch Tod: Sterbeurkunde der Ehepartnerin oder des Ehepartners
Bitte betrachten Sie die Aufzählung nicht in jedem Fall als vollständig. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte ist verpflichtet, weitere Urkunden zu verlangen, wenn die angeführten zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Einzelfall nicht ausreichen.
In Fällen, in denen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sowie bei sonstigen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Ihr Standesamt zur Verfügung.
Information über Unterlagen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen sind gegebenenfalls urkundlich nachzuweisen (Promotions-, Sponsionsurkunde, Diplom, Verleihungsurkunde), soferne sie von einer Lehranstalt eines EU-Staates oder einem der folgenden Staaten verliehen wurden: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz. Von Lehranstalten anderer Staaten verliehene akademische Grade können in Personenstandsurkunden (Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden) nicht eingetragen werden.
Fremdsprachige Urkunden
Alle fremdsprachigen Urkunden (wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) sind entweder in internationaler Ausfertigung oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer, gegebenenfalls mit Beisetzung einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung vorzulegen.
Ablichtungen (Abschriften)
Ablichtungen (Abschriften) müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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