Wege nach einem Sterbefall

Sterbefall zuhause

Bei einem Todesfall in den eigenen vier Wänden muss zunächst eine ärztliche Totenbeschau durchgeführt werden.

Der Sterbefall ist dem 24-Stunden-Journaldienst des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien (MA 15) unter der Rufnummer +43 1 4000-87890 telefonisch zu melden. Die Mitarbeiter*innen der MA 15 veranlassen dann, dass ein Totenbeschau-Team mit Totenbeschauärzt*in die angegebene Adresse aufsucht.

Sterbegeldansprüche

Einige Krankenkassen, Pensionskassen (Unterstützungsfonds), Gewerkschaften, Vereine und so weiter, gewähren unter bestimmten Bedingungen Bestattungskostenbeiträge beziehungsweise Sterbegelder.

Die verschiedenen Krankenkassen haben unterschiedliche Regelungen bezüglich der Gewährung eines Zuschusses zu den Bestattungskosten. Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Institution nähere Informationen einzuholen. Da der Anspruch nach bestimmten Fristen erlischt, soll um den Bestattungskostenbeitrag so bald wie möglich angesucht werden.

Für Opfer von Verbrechen gibt es unter bestimmten Umständen ebenfalls einen Zuschuss.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Sozialministerium, Telefon: +43 0599 88.

Hinterbliebenenpension

Die Witwen-, Witwer- und Waisenpension muss bei dem Versicherungsträger beantragt werden, bei dem der*die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. Die Sozialversicherungsnummer der*des Verstorbenen muss gegebenenfalls bekannt gegeben werden.

Verlassenschaftsabhandlung

In jedem Fall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Dafür wird der nach dem letzten Wohnort der*des Verstorbenen und dem Sterbetag zuständige Notar als Gerichtskommissär bestellt. In dringenden Fällen kann der zuständige Notar beim Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht, das für den letzten Wohnsitz zuständig ist) erfragt werden. Da den Wiener Standesämtern zumeist auch eine Verzeichnisliste der zuständigen Notar*innen übermittelt wird, können auch die Mitarbeiter*innen des Standesamtes Auskunft geben (zumindest kann Ihnen das zuständige Bezirksgericht genannt werden).

Weiterführung oder Einstellung eines Betriebes

Beratung zur Weiterführung eines Betriebes erteilt die Wirtschaftskammer Wien mit ihren Sektionen und Fachgruppen:

Bei der Einstellung eines Betriebes achten Sie bitte auf die rechtzeitige Abmeldung des Gewerbes. Vergessen Sie nicht auf die umgehende Auflösung laufender vertraglicher Verpflichtungen.
Berücksichtigen Sie auch die steuerrechtlichen Folgen einer Liquidation. Es empfiehlt sich daher Auskünfte und Ratschläge von Fachleuten einzuholen, die Sie über die Konsequenzen im Zusammenhang mit der Einstellung eines Betriebes genau informieren können.

Behördliche Abmeldung

Folgende Behörden und Institutionen werden auf Grund der Eintragung des Todes durch ein österreichisches Standesamt automatisch vom Todesfall verständigt:

  • Österreichische Meldebehörde (Zentrales Melderegister - ZMR)
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (gesetzliche Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger)
  • Staatsbürgerschaftsstelle (sofern die*der Verstorbene Österreicher*in war)
  • Verlassenschaftsgericht
  • Führerscheinregister
  • Kinder- und Jugendhilfeträger
  • Militärkommando (sofern die beziehungsweise der Verstorbene zwischen 17 und 51 Jahre alt war)
  • Arbeitsmarktservice
  • Passbehörde
  • Konsularische Vertretungsbehörde in Österreich (sofern die*der Verstorbene Ausländer*in war)

Meldungen nach dem Todesfall, Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften

Veranlassung der Auflösung oder Änderung von:

  • Mietverträgen
  • Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften
  • Dauer- oder Einziehungsaufträgen bei Geldinstituten
  • Versicherungsverträgen
  • Rundfunk- und Fernsehbewilligungen
  • Gas- und Strombezug, Fernwärme
  • Telefon/Internet
  • Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften
  • KFZ-Zulassungen

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Weiterführende Informationen

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