Stadtsenat - Organ der Gemeinde Wien

Dem Wiener Stadtsenat gehören die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie die Stadträtinnen und Stadträte an.

Besonderheit der Wiener Stadtverfassung ist, dass nicht alle Mitglieder des Stadtsenates für einen Geschäftsbereich verantwortlich sein müssen. Neben amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträten kann es Stadträtinnen und Stadträte "ohne Geschäftsbereich" geben. Diese haben zwar Sitz und Stimme im Stadtsenat, leiten aber keine Geschäftsgruppe.

Die Stadträtinnen und Stadträte werden nach dem Verhältniswahlrecht vom Gemeinderat gewählt. Dies bedeutet, dass - abhängig von der Gesamtzahl an Stadträtinnen und Stadträten (mindestens 9, höchstens 15) - jede Partei nach Maßgabe ihrer Stärke (Mandatszahl) im Gemeinderat Anrecht auf Sitze im Stadtsenat hat. Für einen Wahlvorschlag genügt dann die Mehrheit der Stimmen der anspruchsberechtigten Partei. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag lauten.

Da der Gemeinderat nach der Gemeinderatswahl 2020 die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte mit 12 festgelegt hat, ergibt sich derzeit ein Mandatsverhältnis im Stadtsenat von 6 (SPÖ) zu 2 (ÖVP) zu 2 (Die Grünen) zu 1 (NEOS) zu 1 (FPÖ).

Funktion und Aufgaben

Der Stadtsenat berät grundsätzlich über alle Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschluss-fassung vorzulegen sind. Im Besonderen ist dem Stadtsenat - hier in Verbindung mit dem Finanzausschuss - die Aufgabe der Prüfung und Vorberatung des Voranschlages (Budgets) und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde übertragen.

Weitere Aufgaben des Stadtsenates sind beispielsweise (§ 97 WStV):

  • die Erstattung des Vorschlages für die Wahl der amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte an den Gemeinderat,
  • die Bestellung der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors,
  • die Zustimmung zur Einbringung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

Der Stadtsenat hat - wie auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister - eine "Notkompetenz" (§ 98 WStV). Das heißt, er kann Beschlüsse des Gemeinderates oder eines Gemeinderatsausschusses in bestimmten Fällen der Dringlichkeit ersetzen.

Sitzungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft dieses Gremium ein und führt auch den Vorsitz.

Die vom Stadtsenat zu behandelnden Anträge werden in der Regel von den zuständigen amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträten referiert.

Den Sitzungen des Stadtsenates können Gemeinderatsmitglieder, Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher und andere (sachkundige) Personen beigezogen werden.

Die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

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