Gemeinderat - Organ der Gemeinde Wien

Der Wiener Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde Wien.

Die 100 Gemeinderatsmitglieder der Stadt Wien sind zugleich Abgeordnete des Wiener Landtages. Sie werden von der Bevölkerung jeweils für 5 Jahre nach der Wiener Gemeindewahlordnung gewählt. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes. In Wien sind nach der EU-Richtlinie über das Kommunalwahlrecht Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten auf Ebene der Bezirksvertretungen, nicht aber zum Gemeinderat, wahlberechtigt.

Aufgrund der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 2020 ergibt sich derzeit folgende Mandatsverteilung im Gemeinderat: SPÖ 46, ÖVP 21, Die Grünen 16, NEOS 8, FPÖ 8 und 1 klubungebundener Mandatar.

Sitzplan im Wiener Gemeinderat

Funktion und Aufgaben

Der Gemeinderat hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren. Er übt die Oberaufsicht über die Gemeinde aus, wählt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister sowie die Stadträtinnen und Stadträte. Er beschließt insbesondere den Voranschlag (das Budget), den Dienstpostenplan sowie den Rechnungsabschluss.

Der Gemeinderat genehmigt weiters sowohl die Geschäftsordnung als auch die Geschäftseinteilung des Magistrats (welche dann in der Folge durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister erlassen werden).

Ab einer jeweils genau definierten Betragshöhe ist er des Weiteren beispielsweise zuständig für (§ 88 WStV):

  • Transaktionen bei unbeweglichem Vermögen,
  • Darlehensgewährungen und sonstige Rechtsgeschäfte,
  • Bewilligung von Neubauten, Beiträgen und Subventionen und Ähnliches,
  • Abschreibungen und den Verzicht auf Forderungen.

Der Gemeinderat kann bestimmte seiner Aufgaben (§ 88 Abs. 4 WStV) auch an andere Gemeindeorgane übertragen.

Anfragen, Anträge und Initiativen

Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und an die amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Anfragen zu richten. Sie können auch (schriftliche) Anträge stellen, die innerhalb eines Monats behandelt werden müssen. Eine Pflicht, solche Anträge inhaltlich positiv zu erledigen, besteht nicht. Auf Verlangen von mindestens 6 Gemeinderatsmitgliedern können Anfragen und Anträge auch in Form von dringlichen Initiativen eingebracht werden.

Sitzungen

Zu den Sitzungen des Wiener Gemeinderates beruft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ein, "sobald es die Geschäfte erfordern" oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub des Gemeinderates.

Die Verhandlungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Der Gemeinderat hat dazu aus seiner Mitte vier Vorsitzende zu wählen.

Weiterführende Informationen

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