Notwendige Unterlagen – Reisepassantrag für Minderjährige
Die Minderjährigen besitzen einen "alten", nicht mehr als fünf Jahre abgelaufenen Reisepass:
- Amtlicher Lichtbildausweis des beantragenden Elternteiles beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (beispielsweise Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Dienstausweis, Studierendenausweis)
- Länger als fünf Jahre abgelaufene Reisedokumente dürfen nicht als amtlicher Lichtbildausweis für die Beantragung eines neuen Reisedokumentes akzeptiert werden.
- Nachweis über die Obsorge:
- Bei aufrechter Ehe oder bei einem verwitweten Elternteil:
- Heiratsurkunde
- Bei geschiedenen Ehen, unehelichen Minderjährigen (vom leiblichen Vater beziehungsweise der leiblichen Mutter bei gemeinsamer Obsorge) oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen (beispielsweise Pflegeeltern):
- Nachweis über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung beziehungsweise den Vergleich der gemeinsamen Obsorge (mit Rechtskraftvermerk)
- Gültiger Obsorgebeschluss (mit Rechtskraftvermerk)
- Aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge
- Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde
- Nachweis über die Übertragung der Pflege und Erziehung des Pflegekindes durch Gerichtsbeschluss oder Vereinbarung mit dem Jugendwohlfahrtsträger (beispielsweise Pflegeelternpass)
- Bei unehelich geborenen Minderjährigen (gesetzliche Vertreterin leibliche Mutter)
- Geburtsurkunde
- Bei aufrechter Ehe oder bei einem verwitweten Elternteil:
- "Alter" Reisepass der Minderjährigen (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen)
- Ein aktuelles Farb-Passbild (nicht älter als sechs Monate) - den Passbildkriterien (1 MB PDF) entsprechend (Hochformat 3,5 mal 4,5 Zentimeter)
- Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen:
- Sind die Minderjährigen noch in Reisepässen von Eltern oder gesetzlichen Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern eingetragen: alle Reisepässe in denen diese Eintragung besteht.
- Bei nicht aufrechter Ehe ist eine Vollmacht des nicht anwesenden Elternteils für die Streichung der Miteintragung in dessen Reisepass vorzuweisen. Diese Vollmacht muss nicht von einem Gericht oder Notar beglaubigt sein.
- Bei Namensänderung: aktuelle Geburtsurkunde oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
- Bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente
- Bei fehlenden oder durch Krankheit beziehungsweise Verletzung nicht verfügbaren Fingern
- Für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher
- Sind die Minderjährigen noch in Reisepässen von Eltern oder gesetzlichen Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern eingetragen: alle Reisepässe in denen diese Eintragung besteht.
Urkunden müssen im Original oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie vorgelegt werden. Bei ausländischen, nicht in internationaler Form abgefassten Urkunden muss zusätzlich eine Übersetzung von gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen beziehungsweise Dolmetschern vorgelegt werden.
Wichtiger Hinweis
Im Einzelfall können vom Passservice weitere Dokumente verlangt werden, vor allem dann, wenn Zweifel an den Daten (beispielsweise unterschiedliche Schreibweisen) oder der Identität der Passwerberinnen beziehungsweise Passwerber bestehen.
Weiterführende Informationen
- Reisepassantrag für Minderjährige (zum Beispiel Kosten, Zuständigkeit, Voraussetzungen)
- Alles rund um das Passservice
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (Magistratsabteilung 62)
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