Fundservice: Finderlohn

Adressen und Kontakte

Der Finderlohn ist privatrechtlich gegenüber den Verlustträgerinnen oder Verlustträgern geltend zu machen. Die Mitarbeiter des Zentralen Fundservice informieren gerne darüber.

Die Höhe des Finderlohnes beträgt:

  • Bei verlorenen Sachen zehn Prozent des gemeinen Wertes
  • Bei vergessenen Sachen fünf Prozent

Bei einem Wert des Fundgegenstandes von über 2.000 Euro halbieren sich die Prozentsätze.

Als verloren gelten bewegliche, in niemandes Gewahrsam stehende Sachen, die ohne den Willen der Inhaberinnen oder Inhaber aus ihrer Gewalt gekommen sind (beispielsweise ein auf dem Gehsteig liegender Schlüssel).

Als vergessen gelten bewegliche Sachen, die ohne den Willen der Inhaberinnen oder Inhaber an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind (beispielsweise Geldbörse in Verkehrsmitteln oder Lokalitäten).

Wird eine Fundsache nicht innerhalb eines Jahres von den Verlustträgerinnen oder Verlustträgern beansprucht, so erwerben die Finderinnen oder Finder das Eigentum an dem Fundgegenstand. Ein Verzicht ist möglich.

Verantwortlich für diese Seite:
Patrick Zeilinger (Magistratsabteilung 54)
Kontaktformular