Fundservice: Verwahrdauer von Fundgegenständen
Die maximale Dauer der Aufbewahrung beträgt ein Jahr.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Abgabe des Fundes (Fundanzeige).
Wird eine Fundsache nicht innerhalb eines Jahres von den Verlustträgerinnen oder Verlustträgern beansprucht, so erwerben die Finderinnen oder Finder das Eigentum an dem Fundgegenstand. Nach Ablauf dieser Frist ersuchen wir die Finderinnen und Finder sich rechtzeitig mit dem Zentralen Fundservice, unter der Rufnummer +43 1 4000-8091, bezüglich der Ausfolgung in Verbindung zu setzen. Ein Verzicht ist möglich.
Verantwortlich für diese Seite:Patrick Zeilinger (Magistratsabteilung 54)
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