Formen von Diskriminierung

Grundsätzlich wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden. Beides ist ebenso verboten wie die Belästigung einer Person aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft sowie die Viktimisierung. Auch die Anstiftung zur Diskriminierung ist verboten.

Bei den unten angeführten Beispielen handelt es sich um allgemein gültige Beispiele. Sie sind bewusst keine Wiedergabe von echten Fällen. Sie sollen lediglich zum besseren Verständnis der einzelnen Erscheinungsformen von Diskriminierung beitragen.

Unmittelbare (direkte) Diskriminierung

Unmittelbare (direkte) Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund der in der Definition genannten Merkmale gegenüber einer anderen Person schlechter gestellt wird.

Beispiele

  • Eine Person mit dunkler Hautfarbe fühlt sich in einem Wiener Spital schlechter behandelt als die Bettnachbarin oder der Bettnachbar mit heller Hautfarbe.
  • Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Stadt Wien macht über eine Frau mit Kopftuch, die bei ihr oder ihm vorspricht, negative Bemerkungen.
  • Trotz Erfahrung und gutem Leistungsnachweis wird eine 53-jährige Person nicht mehr in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, weil aufgrund des Alters keine Perspektiven mehr eröffnet werden.

Mittelbare (indirekte) Diskriminierung

Mittelbare (indirekte) Diskriminierung liegt vor, wenn eine neutrale Regelung aus Gründen der zuvor genannten Merkmale missbraucht wird, um jemanden in besonderer Weise zu benachteiligen.

Beispiel

  • Teilzeitbeschäftigte verdienen pro Stunde (Stundenlohn) um 15 Prozent weniger als Vollzeitbeschäftigte. Da Frauen die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten stellen, sind sie in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligt.

Belästigung

Belästigung ist die Einschüchterung, Anfeindung oder Beleidigung wegen eines der in der Definition genannten Merkmale.

Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem zuvor genannten Merkmal einer natürlichen Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das

  • als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehen ist,
  • die Würde dieser Person verletzt und/oder
  • von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig angesehen wird.

Beispiele

  • Es wird eine E-Mail mit rassistischem Inhalt innerhalb des Magistrats der Stadt Wien verbreitet.
  • Bedienstete machen sich über ihren homosexuellen Kollegen lustig. Sie erzählen in seiner Gegenwart "schwulenfeindliche" Witze und machen abwertende Bemerkungen über seine sexuelle Orientierung.

Viktimisierung

Viktimisierung liegt vor, wenn eine Person eine Benachteiligung erfährt, weil sie sich über eine Diskriminierung beschwert hat oder weil sie eine andere Person, die sich beschwert hat, unterstützt beziehungsweise unterstützt hat.

Beispiel

  • Eine Kollegin sagt in einem Fall einer Diskriminierung eines Kollegen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu seinen Gunsten aus und wird deshalb nicht mehr befördert.

Assoziation

Das Diskriminierungsverbot ist auch auf Personen anzuwenden, die wegen eines bei einer Angehörigen oder einem Angehörigen vorliegenden, in der Definition genannten Merkmales, diskriminiert werden.

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