Schutzwegoffensive "Achtung Zebra" - Rechtsgrundlage

Der Schutzweg ist durch breite weiße Linien in Längsrichtung der Fahrbahn gekennzeichnet. Aus psychologischen Gründen werden derzeit Versuche unternommen, die Zebrastreifen in Querrichtung anzubringen. Dadurch sollen Autofahrerinnen und Autofahrer verstärkt zum Anhalten vor dem Schutzweg veranlasst werden. Es gibt auch schon weit gediehene Versuche, den Schutzweg mit abwechselnd roten und weißen Streifen zu kennzeichnen.

Zebrastreifen mit Hinweisschild

Schutzweg mit Verkehrszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges"


Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 12 StVO 1960 gilt als Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte Zebrastreifen) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen und Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.

Die Regelung beziehungsweise Kennzeichnung von Schutzwegen kann auf drei Arten erfolgen:

  • Lichtzeichen
  • Blinkendes gelbes Licht
  • Hinweiszeichen (Verkehrszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges")

Die Kombination blinkendes gelbes Licht mit einem Hinweiszeichen ist ebenfalls möglich.

Gemäß § 9 Absatz 2 StVO 1960 hat die Lenkerin beziehungsweise der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einer Fußgängerin oder einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich die Lenkerin oder der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann. Falls erforderlich, hat sie beziehungsweise er vor dem Schutzweg anzuhalten.

Kennzeichnung

Ein Zebrastreifen muss durch das Hinweiszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges" gekennzeichnet werden. Das ist nicht notwendig, wenn er durch gelbe Blinklichter am Rand oder über der Fahrbahn kenntlich gemacht wird oder durch Lichtzeichen geregelt ist (Ampelregelung). Er kann zusätzlich durch das Gefahrenzeichen "Schutzweg" vorangekündigt werden. Schutzwege vor Schulen werden temporär oft zusätzlich durch Polizei oder Schülerlotsinnen beziehungsweise Schülerlotsen gesichert. Dies ermöglicht Schülerinnen und Schülern eine problemlose Benutzung des Schutzweges.

Gebote

  • Fahrzeuglenkerinnen beziehungsweise -lenker müssen Fußgängerinnen und Fußgängern das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg ermöglichen, sobald die Absicht einer Fußgängerin oder eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, erkennbar ist. In der Regel wird dazu ein Anhalten notwendig sein. Es kann aber auch unterbleiben, wenn der Zweck des Schutzweges (nämlich, dass Fußgängerinnen und Fußgänger die Fahrbahn sicher und ungehindert überqueren können, obwohl sich Fahrzeuge dem Schutzweg nähern) auch so erreicht wird.
  • Fußgängerinnen und Fußgänger beziehungsweise Rollschuhfahrerinnen und Rollschuhfahrer müssen einen Schutzweg, der nicht weiter als 25 Meter entfernt liegt, benutzen. Dasselbe gilt für Radfahrerinnen und Radfahrer, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben.

Verbote

  • Vor nicht signalgeregelten Schutzwegen: Das Überholen von allen Fahrzeugen ist verboten, außer der Überholvorgang kann noch vor dem Schutzweg beendet werden und ein eventuell notwendiges Anhalten, um Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen, ist möglich.
  • Auf dem Schutzweg besteht absolutes Halte- und Parkverbot, ebenso fünf Meter vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn der Schutzweg nicht signalgeregelt ist.
  • Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg angehalten haben, um Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen, ist verboten.
  • Das Anhalten auf dem Schutzweg im Rückstau einer Kolonne ist verboten.
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Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 46)
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