Sie glauben, Ihr Auto wurde zu Unrecht abgeschleppt

Sind Sie der Meinung, dass Ihr Fahrzeug zu Unrecht abgeschleppt wurde, verweigern Sie die Zahlung der Abschleppkosten bei der Abholung des Fahrzeuges. Sie erhalten von den "48ern" einen Bescheid, der Ihnen die Kosten vorschreibt.

Gegen diesen Kostenbescheid kann man Vorstellung erheben. Achtung: Die Vorstellung ersetzt nicht den Einspruch gegen eine Strafverfügung der Parkraumüberwachung (MA 67) wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung!

Nach Einbringen der Vorstellung erhalten Sie für bereits laufende Verfahren vom zuständigen Bezirksamt einen neuerlichen Bescheid. Für Verfahren ab dem 1. März 2010 stellt die Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67) den Bescheid aus. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Berufung erheben.

Die Vorschreibung der Abschleppkosten ist keine Strafe! Das Strafverfahren wird gesondert geführt.

Hinweise

Die Kosten für die Abschleppung dürfen grundsätzlich nur dem/der Zulassungsbesitzer/in vorgeschrieben werden, ganz gleich, ob er/sie das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt hat. Eine Strafverfügung kann dagegen nur über den/die Lenker/in verhängt werden.

Verantwortlich für diese Seite:
Michael Hradil (Magistratsabteilung 67)
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