Befreiung von Parkgebühren

Bestimmte Fahrzeuge und Personen müssen keine Parkometerabgabe, also Parkgebühren, bezahlen beziehungsweise können sich von der Entrichtung befreien lassen.

  • Fahrzeuge, die für den Bund, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen
  • Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
  • Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr
  • Fahrzeuge, die von Ärzt*innen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von ihnen selbst gelenkt werden, wenn sie mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der StVO 1960 gekennzeichnet sind
  • Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der StVO 1960 gekennzeichnet sind
  • Taxis, die anhalten, damit Kund*innen einsteigen oder bezahlen und aussteigen können
  • Fahrzeuge, die von Inhaber*innen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden; das Fahrzeug muss beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sein
  • Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß StVO 1960 gekennzeichnet sind

Menschen mit Behinderung

Zuständigkeitsänderung

Menschen mit Körperbehinderung, die sich von der Parkometerabgabe befreien lassen möchten, müssen sich an das Sozialministerium wenden. Dort können sie einen Parkausweis für behinderte Menschen beantragen.

Die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) ist dafür nicht mehr zuständig. Die MA 6 stellt keine Bescheinigungen über die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe mehr aus. Sie führt auch keine Änderungen mehr auf bestehenden Bescheinigungen durch.

Gültigkeitsdauer

Bereits ausgestellte und im Umlauf befindliche Befreiungsbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem auf den Bescheinigungen festgesetzten Datum.

Unbefristete Bescheinigungen haben ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2018 verloren. (Gesetzliche Grundlage: Art. IV der Verordnung, womit unter anderem auch die Parkometerabgabe-Verordnung geändert wurde, Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 29, vom 18. Juli 2013).

Parkausweis für behinderte Menschen

Seit 1. Jänner 2014 können Inhaber*innen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Sozialministerium einen Parkausweis für behinderte Menschen (Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960) beantragen.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge: Parkometergesetz 2006
  • Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird: Parkometerabgabeverordnung
  • Rechtliche Definitionen der ausgenommenen Fahrzeuge:
    • Einsatzfahrzeuge: § 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
    • Fahrzeuge im öffentlichen Dienst: § 26a StVO 1960
    • Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr: § 27 StVO 1960
    • Hebammen: § 24 Abatz. 5c StVO 1960
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