Unaufschiebbare Verkehrsbehinderungen gemäß § 44 b StVO
Dazu gehören beispielsweise dringende Fassadensicherungsarbeiten.
Gefährdet eine desolate Fassade Straßenbenützerinnen und Straßenbenützer, so können durch die Straßenaufsicht, den Straßenerhalter oder einen Gebrechensdienst Sofortmaßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen können Ampeln, Verkehrszeichen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen sein. Normalerweise erfordern diese Maßnahmen eine Verordnung der Behörde.
Schäden oder Gebrechen, die Straßenbenützerinnen beziehungsweise Straßenbenützer gefährden, sind sofort
zu melden.
Etwaige Bauarbeiten müssen laut StVO § 44 b (1) (unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen) sofort begonnen werden.
Meldungsformular für Dienststellen und Einbautenträger
Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung(en) - Verständigung gemäß § 44 b Abs. 3 StVO: 81 KB PDF • 61 KB RTF
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