Wesentliche Verfahrensgrundsätze für die Parteien - Unabhängiger Verwaltungssenat Wien (UVS)
- Für das Verfahren vor dem UVS gelten grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG). Diese Gesetze enthalten in den §§ 67a bis 67h AVG sowie in den §§ 51 bis 51i VStG auch besondere Bestimmungen für das Verfahren vor dem UVS.
- Im Verfahren vor dem UVS besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes ist aber natürlich zulässig. Für das Verwaltungsstrafverfahren besteht die Möglichkeit, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag der oder des Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird (§ 51a VStG).
- Für die Durchführung des Verfahrens ist entweder ein Einzelmitglied oder eine Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) des UVS zuständig (§ 67a Abs 1 AVG bzw. § 51c VStG). Welches Einzelmitglied bzw. welche Kammer im konkreten Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung: 340 KB RTF.
- Vor dem UVS findet auf Antrag oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In bestimmten Fällen kann die Verhandlung entfallen (§ 67d AVG bzw. § 51e VStG). In einer Verhandlung hat die Rechtsmittelwerberin oder der Rechtsmittelwerber insbesondere das Recht, Fragen an die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen zu stellen.
- Es gelten folgende Kostenregelungen:
- Verwaltungsstrafverfahren:
Für das Berufungsverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe zu entrichten, wenn der Berufung nicht zumindest teilweise Folge gegeben worden ist (§§ 64 bis 66 VStG). - Maßnahmebeschwerden sowie Beschwerden nach dem Fremdengesetz und nach dem Sicherheitspolizeigesetz:
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (§ 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003) - Sonstige Verfahren:
Es gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG.
- Verwaltungsstrafverfahren:
- Zeuginnen und Zeugen in UVS-Verfahren haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.
- Das Verfahren vor dem UVS wird grundsätzlich mit Bescheid abgeschlossen, welcher den Parteien jedenfalls auch schriftlich zuzustellen ist.
- Gegen den Bescheid des UVS ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Es kann aber gegen den Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterschrieben und mit 220 Euro vergebührt sein.
Verantwortlich für diese Seite:Unabhängiger Verwaltungssenat
Kontaktformular
