Aufgaben des UVS

Der UVS Wien hat daher im Wesentlichen folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Er ist Berufungsbehörde in allen Verwaltungsstrafverfahren (ausgenommen in Finanzstrafverfahren des Bundes), bei denen die erste Instanz ihren Sitz in Wien hat.
  2. Er ist Berufungsbehörde in Administrativverfahren, die durch Bundesgesetze und Landesgesetze in die Kompetenz des UVS Wien übertragen wurden. So zum Beispiel nach dem Kraftfahrgesetz, Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz sowie - basierend auf dem Verwaltungsreformgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 65/2002 vom 19.4.2002) - in Administrativverfahren des Anlagenrechtes, des Gesundheitswesens und des Führerscheingesetzes sowie in Administrativverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, Apothekengesetz, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetz über Kranken- und Kuranstalten, Epidemiegesetz 1950, Forstgesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Gewerbeordnung 1994, Hebammengesetz, Immissionsschutzgesetz-Luft, Luftfahrtgesetz, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, MTD-Gesetz, Schifffahrtsgesetz, Strahlenschutzgesetz, Tierseuchengesetz, Tuberkulosegesetz und Wasserrechtsgesetz, und zudem auch nach dem Wiener Kindertagesheimgesetz (mit Wirksamkeit vom 1.3.2003, LGBl. Nr. 17/2003) , Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (mit Wirksamkeit vom 1.6.2003, LGBl. Nr. 11/2003).
    • Der UVS Wien hat über Beschwerden nach dem Fremdengesetz (ab 1.1.2006: Fremdenpolizeigesetz) zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer in Wien festgenommen wurde.
    • Entscheidungsinstanz und Überprüfung von Aufenthaltsverboten von EWR-Bürgern, Schweizer Staatsangehörigen und türkischen Staatsangehörigen nach dem Fremdenpolizeigesetz (BGBl. Teil I Nr. 100/2005).
  3. Er ist zur Entscheidung über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) und Richtlinienbeschwerden nach dem SPG zuständig, sofern die angefochtenen Verwaltungsakte in Wien gesetzt wurden beziehungsweise die behauptete Richtlinienverletzung in Wien erfolgt ist.
Verantwortlich für diese Seite:
Unabhängiger Verwaltungssenat
Kontaktformular