Wohin mit Streugut nach dem Schnee?

Einkehrpflicht

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, das an den Gehsteig beziehungsweise Gehweg angrenzt, muss den Gehsteig reinigen und aufgebrachte Streumittel (zum Beispiel Splitt) einkehren, wenn diese Streumittel nicht mehr für die Verkehrssicherheit notwendig sind (wenn also keine Rutschgefahr mehr besteht). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von der angrenzenden Grundeigentümerin oder Grundeigentümer zu prüfen. Es erfolgt keine Verständigung seitens der Behörde, wann aufgebrachte Streumittel einzukehren sind.

Kommt die beziehungsweise der angrenzende Grundeigentümerin oder Grundeigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Magistrat der Stadt Wien ohne vorherige Ankündigung die Einkehrung und Reinigung des Gehsteiges beziehungsweise Gehweges selbst durchführen und der beziehungsweise dem angrenzenden Grundeigentümerin oder Grundeigentümer die dafür anfallenden Kosten vorschreiben.

Was muss beachtet werden?

Schnee, der mit Salz in Berührung gekommen ist, darf nicht auf offenen Bodenflächen, wie etwa Rasen, gelagert werden. Ebensowenig darf Streugut von einem Gehsteigabschnitt auf den anderen, auf die Fahrbahn oder ins Rinnsal gekehrt werden.

Wohin mit "altem" Splitt?

Splitt bis zu einer Menge von einem Kubikmeter kann auf den 19 Mistplätzen der Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) entsorgt werden. Größere Splittmengen bringen Sie bitte zu befugten Entsorgungsunternehmen.

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Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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