Allgemeiner Landschaftsschutz

Unter diesem Schlagwort finden sich im Wiener Naturschutzgesetz einige Bestimmungen zum Schutz der Natur außerhalb von Schutzgebieten. So ist zum Beispiel im gesamten Stadtgebiet das Abbrennen von Gehölzen, Wiesen und Schilf, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Bereichen mit Grünlandwidmung und das Aufstellen von Zelten oder Wohnwägen verboten.

Bestimmte Vorhaben im gesamten Stadtgebiet oder im "Grünland" (Widmung nach der Wiener Bauordnung) sind nur mit Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22) zulässig.

Vorhaben im Grünland - Antrag

Wann wird eine Bewilligung erteilt?

Bewilligungen werden erteilt, wenn durch das Vorhaben weder der Schutzzweck des Schutzgebietes, der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt noch die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden. Wenn das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt, kann trotz der Beeinträchtigung dieser Schutzgüter eine Bewilligung erteilt werden.

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