Natura 2000 - Verpflichtungen der EU-Naturschutz-Richtlinien und deren Umsetzung in Wien
Von den Verpflichtungen der Natura 2000-Richtlinien sind insbesondere die Bereiche Naturschutz, Jagd und Fischerei berührt. Aufgrund der Kompetenzverteilung in Österreich in diesen Bereichen sind diese im Wesentlichen von den Bundesländern umzusetzen.
Die Verpflichtungen der Richtlinien lassen sich in drei Bereiche gliedern:
Rechtliche Bestimmungen
Ursprüngliche Naturräume sind im Kulturraum Europa zur Seltenheit geworden. Aus diesem Grund hat die Europäische Union das Programm Natura 2000 entwickelt. Durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen soll die Artenvielfalt gesichert werden.
Zwei EU-Richtlinien liegen dem Programm Natura 2000 zugrunde:
- Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 Seite 42 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (201 KB PDF) • (463 KB RTF)
- Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 Seite 9 (Vogelschutz-Richtlinie)
Als Mitglied der Europäischen Union hat Österreich diese beiden EU-Naturschutz-Richtlinien umzusetzen.
Demzufolge mussten in Wien Anpassungen folgender Rechtsnormen in den vergangenen Jahren vorgenommen werden:
- Wiener Naturschutzgesetz
- Wiener Naturschutzverordnung
- Wiener Nationalparkgesetz
- Wiener Nationalparkverordnung
Außerdem wurde die Europaschutzgebietsverordnung neu erlassen.
Nennung von Gebieten
Von den Mitgliedsstaaten waren Gebiete zu nennen, die Teil des europäischen Natura 2000 Netzwerkes sein können. Basis für die Auswahl der Schutzgebiete ist das Vorkommen von für die Europäische Union bedeutenden Arten und Lebensräumen (Schutzgüter). Nach rein wissenschaftlichen Kriterien waren jene Gebiete auszuwählen, die für die "Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes" dieser Schutzgüter am Geeignetsten sind.
Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes
Die Bewahrung eines "günstigen Erhaltungszustandes", der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume gesamteuropäischer Bedeutung, ist zu gewährleisten.
Laut Definition ist der Erhaltungszustand eines Lebensraumes dann günstig, wenn sowohl sein Verbreitungsgebiet als auch seine Flächen beständig sind oder sich ausdehnen. Die Strukturen und Funktionen müssen bestehen bleiben. Eine Art befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand, wenn sie lebensfähige Populationen in einem ausreichend großen Lebensraum besitzt. Ihr Verbreitungsgebiet darf in absehbarer Zeit weder ab- noch zunehmen. Mit der Nominierung der Gebiete trat das sogenannte Verschlechterungsverbot der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie in Kraft: Der Zustand dieser Gebiete darf sich zu einer Unterschutzstellung als Europaschutzgebiet nicht verschlechtern. Diesem Verschlechterungsverbot wird im Rahmen naturschutzrechtlicher Bewilligungsverfahren Rechnung getragen.
Im Rahmen eines Projektes zur "Entwicklung von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Natura 2000 Schutzgüter" wurde ein österreichweit einheitlicher Rahmen für die fachliche Interpretation des Begriffes "günstiger Erhaltungszustand" geschaffen. Damit beauftragt war das Umweltbundesamt von den neun Bundesländern und dem Lebensministerium. Durch die gemeinsame Vorgangsweise können Kosten gespart und Konfliktpotenziale im Vorfeld minimiert werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.
Kriterien, Indikatoren und Schwellwerte
Für alle in Österreich vorkommenden und aufgrund der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie unter Schutz stehenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume (Schutzgut) werden Kriterien und Indikatoren entwickelt. Diese ermöglichen den Ist-Zustand (Erhaltungszustand) des jeweiligen Schutzgutes zu beurteilen. Den Indikatoren werden Schwellenwerte zugeordnet. Diese markieren jenen Bereich, ab welchem der Erhaltungszustand als "günstig" (im Sinne der FFH-Richtlinie) bezeichnet werden kann. Der aktuelle Wissensstand hinsichtlich der Verbreitung jedes einzelnen Schutzgutes wurde zusammen getragen und in Form von Verbreitungskarten zugänglich gemacht.
Das Set von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten kann für folgende Aufgabenstellungen herangezogen werden:
- Festlegung von erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen
- Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter
- Erfüllung der Berichtspflicht über die Auswirkungen der Erhaltungsmaßnahmen auf den Erhaltungszustand der Schutzgüter
- Beurteilung von Plänen und Projekten auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten
Der nächste wesentliche Schritt zur Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter besteht in der gebietsweisen Erarbeitung von Managementplänen. Dort werden die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt. Bei der Erarbeitung ist die umfassende Einbindung aller Betroffenen vorgesehen. Der Managementplan für den Lainzer Tiergarten wurde im November 2008 mit Verordnung der Wiener Landesregierung erlassen (LGBl. für Wien Nr. 45/2008). Beim Nationalpark Donau-Auen sind die fachlichen Anforderungen der EU-Richtlinien gemäß Nationalparkgesetz zu integrieren. Der jagdliche Managementplan für den Nationalpark Donau-Auen für die Jahre 2009 bis 2013 (ABl. der Stadt Wien Nr. 10/2009) sowie der fischereiliche Managementplan für den Nationalpark Donau-Auen für die Jahre 2009 bis 2013 (ABl. der Stadt Wien Nr. 11/2009) wurden im März 2009 erlassen.
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