Wichtige Punkte in der Abfallnachweisverordnung

Allgemeine Aufzeichnungspflicht (§ 2)

§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. a: Für die im Betrieb aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 anfallenden Abfälle muss dieses Verfahren als Abfallherkunft angegeben werden. Wenn die anfallenden Abfälle nicht selbst behandelt werden, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. b: Hier ist als Abfallverbleib das Verfahren gemäß Anhang 1 anzugeben, dem die Abfälle unterzogen werden. Eventuell sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile zu führen. Das sind zum Beispiel Verbrennungsanlage, mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche.

Vereinfachte Aufzeichnungen (§ 3)

Abfallersterzeugerinnen und Abfallerzeuger von Siedlungsabfällen, die zum Beispiel über die kommunale Sammlung entsorgt werden beziehungsweise Verpflichtete gemäß Verpackungsverordnung können für Verpackungsabfälle, die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden, "vereinfachte Aufzeichnungen" führen.

"Vereinfachte Aufzeichnungen" hinsichtlich der Menge müssen durch Angabe der Anzahl und des Fassungsvermögens der Sammelbehälter sowie des Abhol-/Anlieferungsintervalls ausgeführt werden. Darüber hinaus müssen weiterhin Abfallart und Übernehmerinnen/Übernehmer aufgelistet werden.

Meldepflicht des Abfallersterzeugers betreffend gefährliche Abfälle (§ 4)

Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von 200 Litern oder sonstige gefährliche Abfälle regelmäßig anfallen, muss sich elektronisch am EDM-Portal des Lebensministeriums registrieren. Für den Registrierungsantrag werden folgende Daten benötigt:

  • Name, Anschrift und Telefaxnummer
  • Gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer
  • Branchencode
  • Adressen der Standorte
  • Kontaktperson und E-Mail-Adresse

Nach der Registrierung sendet Ihnen das Umweltbundesamt eine Identifikationsnummer (entspricht der früheren achtstelligen Abfallbesitzernummer) per E-Mail zu. Zusätzlich erhalten Sie per Post Ihre Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) mit denen Sie noch einmal beim EDM-Portal einsteigen müssen, um Ihre Registrierung abzuschließen. Bei Fragen steht der EDM-Helpdesk unter der Telefonnummer +43 1 31304-8000 zur Verfügung.

Begleitscheinsystem (§ 5)

Das Begleitscheinformular wird nicht wie bisher von der Behörde zur Verfügung gestellt. Es muss gemäß der Vorlage des Anhangs 2 erstellt werden: 443 KB PDF1,8 MB RTF

Insgesamt sind vier Begleitscheinblätter erforderlich: ein Original und drei Abschriften; Muster eines ausgefüllten Begleitscheines: 123 KB PDF1,8 MB RTF

Folgendes ist zu beachten:

  • Die Begleitscheine müssen fortlaufend nummeriert sein.
  • Die Nummerierung muss jährlich neu begonnen werden.
  • Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal verwendet werden.
  • Auf jedem Begleitschein darf nur eine Abfallart angeführt werden.
  • Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen müssen als solche gekennzeichnet werden.

Die Übergabe von gefährlichen Abfällen muss mit dem Begleitschein gemäß Anhang 2 dokumentiert werden. Wenn sichergestellt ist, dass die Begleitscheindaten elektronisch gemeldet werden kann ein von der Begleitschein-Vorlage gemäß Anhang 2 abweichendes Transportpapier als Begleitschein verwendet werden. Das Transportpapier muss die Bezeichnung Begleitschein tragen und kann mehrere Abfallarten enthalten.

Beispiel für ein Transportpapier: 38 KB PDF24 KB RTF

Handhabung der Begleitscheine (§ 6)

  1. Übergeber
    Die (fortlaufende) Begleitscheinnummer muss vom Übergeber angegeben werden, wenn sie nicht vom Übernehmer in der Rubrik "Übernahme" bereits ausgefüllt ist. Weiters muss im Begleitschein das vorgesehene Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1, Spalte 1 und die Identifikationsnummer, die der früher verwendeten Abfallbesitzernummer entspricht, angegeben werden.
  2. Übernehmer
    Die Identifikationsnummer des Übernehmers muss angegeben werden. Eine Durchschrift des Begleitscheines muss spätestens vier Wochen nach Ablauf des Übernahmemonats an den Übergeber übermittelt werden.

Meldepflicht betreffend innerbetriebliche Behandlung (§ 8)

Abfallerzeuger, die im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandeln, müssen dem Landeshauptmann vierteljährlich schriftlich die geführten Aufzeichnungsdaten gemäß § 2 Abfallnachweisverordnung melden. Die Meldung soll in Abstimmung mit dem Landeshauptmann im Wege der Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) erfolgen. Die Meldung ist vierteljährlich an den Landeshauptmann zu erstatten (spätestens bis 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Jänner).

  • Erläuterungen zur Meldung (Zusammenfassung des Lebensministeriums): 20 KB PDF12 KB RTF
  • Meldung über die innerbetriebliche Behandlung gefährlicher Abfälle (Formular): 172 KB RTF

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Meldung über die innerbetriebliche Abfallbehandlung auch mittels Jahresabfallbilanzmeldung gemäß Abfallbilanzverordnung erfolgen (vergleiche § 11 Abs. 5 der Abfallbilanzverordnung).

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Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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