Voraussetzungen für den Erwerb eines Befähigungsausweises

  • Vollendung des 18. (Schiffsführerpatente) oder des 21. (Kapitänspatente) Lebensjahres
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Schiffsführerpatente zehn Meter, Schiffsführerpatente zehn Meter - Seen und Flüsse und Raftpatente: Ein (zu Recht bestehendes) von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen.
  • Körperliche und geistige Eignung
  • Nachweise über Fahrpraxis (ausgenommen: Schiffsführerpatente zehn Meter)
  • Nachweis über die Kenntnis von Rettungsmaßnahmen

Körperliche und geistige Eignung

  • Kapitänspatente und beide Schiffsführerpatente 20 Meter: Die Bewerberin/der Bewerber muss der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C entsprechen. Weiters muss das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test vorgelegt werden. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate alt sein.
  • Schiffsführerpatente zehn Meter: Die Bewerberin/der Bewerber benötigt ein ärztliches Gutachten über die Eignung für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen und ein ärztliches Gutachten über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn er/sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzt. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn er/sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzt. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten auf Basis eines anerkannten medizinischen Tests nachzuweisen: Gutachten zum Farbunterscheidungsvermögen: (40 KB PDF)

Nachweise über Fahrpraxis

  • Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Praxis von 24 Monaten (vorbehaltlich einer Einschränkung auf Gewässerteile), jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee-Persenbeug, Melk-Altenwörth und Wien-Freudenau-österreichisch-slowakische Staatsgrenze.
  • Kapitänspatent - Seen und Flüsse: Praxis von zwölf Monaten

Wird für eines der beiden oben genannten Kapitänspatente eine Einschränkung auf Fahrgastschiffe und eine Einschränkung auf eine Fahrzeuglänge von 20 Meter (Wasserstraßen) oder dreißig Meter (Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen) angestrebt, reduziert sich die nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte. Das Erfordernis der Streckenfahrten bleibt dabei unberührt.

  • Schiffsführerpatent 20 Meter: Praxis von zwei Monaten
  • Schiffsführerpatent 20 Meter - Seen und Flüsse und Raftpatent: Praxis von einem Monat

Nachweis über die Kenntnis von Rettungsmaßnahmen

  • Schiffsführerpatente zehn Meter und das Raftpatent: Nachweis über die Ausbildung in "Lebensrettenden Sofortmaßnahmen". Als Nachweis gilt
    • eine (im Inland zu Recht bestehende) nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge oder
    • eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde.
  • Alle Kapitänspatente und Schiffsführerpatente 20 Meter: Nachweis über die Ausbildung in "Erster Hilfe". Als Nachweis gilt
    • eine (im Inland zu Recht bestehende) nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge oder
    • eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde.
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