Ausnahmen vom österreichischen Befähigungsausweis

Folgende Personen benötigen keinen österreichischen, amtlichen Befähigungsausweis:

  • Ausländische Führerinnen/Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren. Voraussetzung ist, dass sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen und dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
  • Ausländische Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
  • Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren.
  • Führerinnen/Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner und -frauen, sowie Führerinnen/Führer von Beibooten von Fahrzeugen.
  • Führerinnen/Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 Kilowatt. Ausgenommen sind hier Fahrzeuge, die Schulungszwecken oder der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
  • Führerinnen/Führer von Ruderfahrzeugen, ausgenommen sind hier die Führerinnen/Führer von Rafts und von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
  • Führerinnen/Führer von Segelfahrzeugen
  • Führerinnen/Führer von Flößen, ausgenommen für Flöße, die Schulungszwecken oder der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
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