Arten und Einschränkungen der Befähigungsausweise

Je nach Art des Befähigungsausweises (Kapitänspatent/Schiffsführerpatent) ist die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber eines Patentes (Bootsführerschein) berechtigt, auf österreichischen Binnengewässern (Seen und Flüsse) und/oder Wasserstraßen (wie der Donau) zu fahren.

Für internationale Binnengewässer ist das Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen erforderlich.

Arten eine Befähigungsausweises

  • Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.
  • Kapitänspatent - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent 20 Meter: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen (20 Meter) auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.
  • Schiffsführerpatent 20 Meter - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent zehn Meter: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu zehn Meter auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.
  • Schiffsführerpatent zehn Meter - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu zehn Meter auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Raftpatent: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Einschränkungen eine Befähigungsausweises

Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin/des Bewerbers eingeschränkt werden:

  • Bei Kapitänspatenten:
    • Auf bestimmte Fahrzeugarten
    • Auf eine bestimmte Antriebsleistung
    • Auf eine bestimmte Tragfähigkeit
    • Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: auf eine Fahrzeuglänge von weniger als zwanzig Meter
    • Kapitänspatent - Seen und Flüsse: auf eine Fahrzeuglänge von weniger als dreißig Meter
    • Auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile
  • Bei Schiffsführerpatenten:
    • Auf bestimmte Fahrzeugarten
    • Auf eine bestimmte Antriebsleistung
    • Auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile
  • Bei Raftpatenten auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile
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Stadt Wien | Wasserrecht
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