Ziel des Gewässerschutzes

Alle Gewässer sind so reinzuhalten, dass

  • die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird,
  • Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden können,
  • Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden kann,
  • Fischwässer erhalten werden,
  • Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.

Diese Ziele durchzusetzen, ist unter anderem Aufgabe des Wasserrechtsgesetzes.

Dafür ist als Kontrollinstanz die Gewässeraufsicht erforderlich. Sie wird vom Landeshauptmann eingerichtet. Speziell geschulte und vereidigte Organe werden zu Aufsichtsorganen bestellt. Sie sind an ihrem Dienstausweis und ihrem Dienstabzeichen erkennbar.

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Wiener Gewässer (Magistratsabteilung 45)
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