Maßnahmen zum Schutz von Bäumen im Bereich von Baustellen

Begriffsbestimmung Lebensraum

Dem Schutz von Bäumen, Sträuchern und Grünanlagen ist besonderes Augenmerk zuzuwenden. Gemäß Wiener Baumschutzgesetz vom 7. Mai 1974 ist bei baulichen Maßnahmen auf Bestand und Erhaltung von Bäumen strengstens zu achten. § 3 Abs. 1 verbietet unter anderem, Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.

Bei Bauarbeiten sind alle Gehölze derart zu schützen, dass Beschädigungen vermieden werden, die durch den Einsatz von Geräten, Maschinen oder sonstige Baumaßnahmen entstehen können. Bauaufsichtsorgane haben durch die Einhaltung der folgenden (und in der einschlägigen Ö-Norm festgehaltenen) Schutzmaßnahmen Beschädigungen der ober- und unterirdischen Baumteile sowie Eingriffe in deren Lebensraum hintan zu halten. Schutzmaßnahmen sind von Baubeginn mit den Wiener Stadtgärten (MA 42) festzulegen und während der gesamten Baudauer gemeinsam periodisch zu kontrollieren. Zum Nachweis sind darüber Aufzeichnungen zu führen.

Eingriffe in die Baumkrone und Wurzelschnitt, beides mit nachfolgenden Pflegemaßnahmen, dürfen nur von Gartenbau-Fachleuten durchgeführt werden.

Lebensraum eines Baumes

Grundsätzlich sollen unbefestigte Flächen im Baumwurzelbereich für Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen werden. Bei unumgänglichen Aufgrabungen, Lagerungen, Baustellenzufahrten und so weiter sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Wurzelschutz - Wurzelvorhang

Der Wurzelschutz soll eine Vegetationsperiode vor Baubeginn beginnen.

Einbautenverlegung im Baum - Wurzelbereich

Die Einbautenverlegung im Straßenraum gilt sinngemäß auch für Bäume in Grünanlagen, wobei bei diesen mit einem stärkeren Wurzelaufkommen zu rechnen ist.

Zulässige Bauweisen

  • Grabarbeiten im Wurzelbereich nur händisch und im Beisein des Stadtgärtners
  • Bohrung, Pressung
  • Minierung
  • Überschubrohr

Wurzelschnitt

  • Wurzelschneiden ist gärtnerische Facharbeit.
  • Künetten werden mit erdigem Material aufgefüllt.
  • Sofortiges Einschwemmen ist erforderlich.
  • Wurzeln mit über drei Zentimeter Durchmesser dürfen nicht gekappt beziehungsweise beschädigt werden.

Wurzelraum und Stammschutz

Bodenverdichtung und Stammschäden sind zu vermeiden.
Das Befahren des Wurzelbereiches ist nur nach besonderer Erlaubnis gestattet. Stammschutz ist Pflicht!

Gemäß Wiener Baumschutzgesetz § 3 Abs. 1 ist es verboten, den pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes zu verwenden.
Die Verwendung als Depotplatz im Kronenbereich ist ebenso verboten wie die Bodenabdeckung und Verdichtung im Wurzel- und Kronenbereich.

Bodenauftrag - Bodenabtrag

Dieser sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Falls er unvermeidlich ist, darf er im Wurzel-Kronenbereich nur händisch und im Beisein beziehungsweise nach Angaben des Stadtgärtners.

Auswirkung von Wurzelkappungen beziehungsweise Wurzelbeschädigungen

Bei starkem Pilzbefall von Wurzeln bilden viele Bäume Adventivwurzeln. Damit kann die Wasser- und Nährstoffversorgung zwar kompensiert werden, die Bäume zeigen jedoch kaum Symptome des Pilzbefalls, obwohl sie in ihrer Statik erheblich beeinträchtigt sind.

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Wiener Stadtgärten (Magistratsabteilung 42)
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