EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG)
Seit Mai 2006 ist die neue EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen in Kraft. Mit dieser Richtlinie will die EU die Energieeffizienz in den europäischen Staaten verbessern und damit wirtschaftliche Energiesparpotenziale heben. Weitere wesentliche Ziele der Richtlinie sind, die Abhängigkeit der EU von Energieimporten zu verringern und die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern.
Bedeutung der Richtlinie für die EU-Mitgliedstaaten
Die Richtlinie gibt den EU-Mitgliedstaaten als Ziel eine Einsparung von neun Prozent innerhalb von neun Jahren vor (Energieeinsparrichtwert) und verpflichtet sie zu folgenden Maßnahmen:
- Erstellung von Energieeffizienz-Aktionsplänen (EEAP)
- Darstellung einer Strategie zur Erreichung des Zwischenziels und des Gesamtziels
- Implementierung konkreter Programme und Maßnahmen
- Benennung einer oder mehrerer Einrichtungen zur Überprüfung der Energieeinsparungen, die auf Grund von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wurden.
Zeitplan
Der Zeitplan zur Umsetzung der Richtlinie sieht für die Mitgliedstaaten folgende Schritte vor:
- Bis 30. Juni 2007 mussten die Mitgliedstaaten den ersten EEAP - mit Gesamt- und Zwischenzielen in Gigawattstunden (GWh) - an die Europäische Kommission übermitteln.
- Weitere EEAPs sind jeweils am 30. Juni 2011 und am 30. Juni 2014 fällig.
Umsetzung in Österreich
- Berechnungsmethode: Als Berechnungsmethodik wurde eine Mischung aus Bottom up- und Top down-Ansatz gewählt. An der Finalisierung der Methode wird gearbeitet.
- Early Actions: Energieeffizienzmaßnahmen, die in der Vergangenheit bereits umgesetzt wurden, (Early Actions) können unter gewissen Voraussetzungen zur Zielerreichung angerechnet werden.
- 1. EEAP: Der 1. Energieeffizienz-Aktionsplan wurde mit Bund und Bundesländern unter Einbindung der Österreichischen Energieagentur ausgearbeitet und der Europäischen Kommission Ende Juni 2007 übermittelt.
- Artikel 15a-BVG: Energieeffizienzmaßnahmen sind aufgrund der Kompetenzaufteilung sowohl vom Bund als auch von den Bundesländern umzusetzen. Daher wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und den Bundesländern an einer Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz (BVG) Vereinbarung gearbeitet, um die Vorgehensweise und Inhalte besser abzustimmen.
Weiterführende Informationen
- EU-Richtlinie: (456 KB PDF) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
- Energieeffizienz Monitoringstelle der Österreichische Energieagentur
Verantwortlich für diese Seite:Ing.in Ursula Heumesser (Magistratsabteilung 20)
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