Warn- und Alarmsystem

Gesetzliche Grundlagen und Finanzierung

Durch die Novellierung des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nummer 396 standen ab 1987 Mittel zur Systemerrichtung zur Verfügung. Die Aufteilung zwischen Bund und Ländern sowie die Einräumung gegenseitiger Benützungsrechte wird in einer Vereinbarung gemäß § 15a der österreichischen Bundesverfassung, BGBl. Nummer 87/1988 geregelt.

Aufgrund dieser Vereinbarung werden vom Land Wien die zugeteilten Katastrophenfondsmitteln des Bundes zweckgebunden für die Errichtung, Erhaltung, Erneuerung, Wartung und den Betrieb eines akustischen Warn- und Alarmsystems verwendet.

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