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Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der in der StVO 1960 und in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung geregelte Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden (StVO-ANO-VO)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.09.2000
ABl
26.10.2000
ABl
26.04.2012
ABl


Aufgrund des § 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen können mittels Anonymverfügung geahndet werden.

§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 3. (1) Die Zitierung der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Anlage bezieht sich auf das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2011.
(2) Die Zitierung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung), BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 30. August 1994, worin die Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden, ABl der Stadt Wien Nr. 39/1994, außer Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 2002 tritt die Anlage außer Kraft. Gleichzeitig wird die Anlage A unter der neuen Bezeichnung „Anlage“ wirksam.


Anlage


I. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen:

§ 8 Abs. 4 StVO 1960

1. Abstellen des Fahrzeuges auf einer besonderen Anlage

1.1. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 300 ATS

1.2. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 400 ATS

1.3. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 1 000 ATS

1.4. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 500 ATS

1.5. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 1 000 ATS

1.6. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 600 ATS

1.7. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 1 000 ATS

1.8. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 500 ATS

1.9. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wobei Fußgänger an der Benützung gehindert waren. 1 000 ATS

1.10. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Schutzinsel, welche hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 500 ATS

1.11. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde.
600 ATS

1.12. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS


2. Befahren einer besonderen Anlage mit einem Fahrzeug

2.1. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren des Gehsteigs in Längsrichtung mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 800 ATS

2.2. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren des Gehweges in Längsrichtung mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 800 ATS

2.3. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren der Schutzinsel, welche hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 800 ATS

2.4. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren des Radweges mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 700 ATS

II. Verhalten bei Bodenmarkierungen:

§ 9 Abs. 7 StVO 1960

§ 9 Abs. 7 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht entsprechend den Bodenmarkierungen. 300 ATS

III. Halten und Parken:

1. § 23 Abs. 1 StVO 1960

1.1. § 23 Abs. 1 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges, sodass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert war.
1 000 ATS

1.2. § 23 Abs. 1 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges, sodass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war.
1 000 ATS

2. § 23 Abs. 2 StVO 1960

2.1. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur. 400 ATS

2.2. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.3. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur. 400 ATS

2.4. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.5. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in vierter Spur. 400 ATS

2.6. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in vierter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.7. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in fünfter Spur. 400 ATS

2.8. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in fünfter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.9. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in sechster Spur. 400 ATS

2.10. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in sechster Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.11. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des einspurigen Fahrzeuges nicht Platz sparend am Fahrbahnrand. 400 ATS

2.12. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand.
400 ATS

2.13. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.14. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf dem Gehsteig, obwohl auf diesem nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg abgestellt werden dürfen. 600 ATS

3. § 23 Abs. 2a StVO 1960

§ 23 Abs. 2a StVO 1960
Parken des Fahrzeuges in einer Wohnstraße außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen. 400 ATS

4. § 23 Abs. 3 StVO 1960

4.1. § 23 Abs. 3 StVO 1960
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben. 600 ATS

4.2. § 23 Abs. 3 StVO 1960
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben, wodurch ein Fahrzeuglenker am Weg- bzw. Zufahren gehindert war. 1 000 ATS

4.3. § 23 Abs. 3 StVO 1960
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne diese bei Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Einfahrt benützen wollte, unverzüglich frei zu machen. 600 ATS

5. § 23 Abs. 4 StVO 1960

§ 23 Abs. 4 StVO 1960
Öffnen einer Fahrzeugtüre, obwohl dadurch andere Straßenbenützer gefährdet bzw. behindert wurden.
600 ATS

6. § 23 Abs. 6 StVO 1960

§ 23 Abs. 6 StVO 1960
Stehen lassen des Anhängers ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeit des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn, obwohl dieser nach Durchführung der Ladetätigkeit sofort hätte entfernt werden können, das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis bildete und auch sonst kein wichtiger Grund für das Stehen Lassen vorlag. 600 ATS

IV. Halte- und Parkverbote:

1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960

1.1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“. 500 ATS

1.2. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

1.3. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Ladezone“), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. 500 ATS

1.4. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Ladezone“), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert wurde. 1 000 ATS

1.5. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“). 500 ATS

1.6. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“), wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Diplomatenzone gehindert wurde. 1 000 ATS

1.7. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 angebracht war.
500 ATS

1.8. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 angebracht war, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Behindertenzone gehindert wurde. 1 000 ATS

1.9. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Buszone“).
500 ATS

1.10. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Buszone“), wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 1 000 ATS

1.11. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Taxizone“).
500 ATS

1.12. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Taxizone“), wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 1 000 ATS

1.13. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zustelldienste“, ohne einen Zustelldienst vorzunehmen. 500 ATS

1.14. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zustelldienste“, ohne einen Zustelldienst vorzunehmen, wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 1 000 ATS

1.15. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei“. 500 ATS

1.16. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei“, wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 1 000 ATS

1.17. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Abschleppzone“. 1 000 ATS

2. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960

2.1. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Brücke. 600 ATS

2.2. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer unübersichtlichen Kurve. 600 ATS

2.3. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer unübersichtlichen Kurve, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.4. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer engen Stelle der Fahrbahn. 600 ATS

2.5. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer engen Stelle der Fahrbahn, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

2.6. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einem Straßentunnel. 600 ATS

2.7. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Unterführung. 600 ATS

3. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960

3.1. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg. 700 ATS

3.2. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg, wodurch Fußgänger bei dessen Benützung behindert wurden. 1 000 ATS

3.3. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Radfahrerüberfahrt. 500 ATS

3.4. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Radfahrerüberfahrt, wodurch Radfahrer an deren Benützung gehindert waren. 1 000 ATS

3.5. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5m vor dem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg. 600 ATS

3.6. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5m vor der nicht durch Lichtzeichen geregelten Radfahrerüberfahrt. 600 ATS

4. § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960

4.1. § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder. 600 ATS

4.2. § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

5. § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960

5.1. § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen. 700 ATS

5.2. § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war.
1 000 ATS

6. § 24 Abs. 1 lit. f StVO 1960

6.1. § 24 Abs. 1 lit. f StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf der Hauptfahrbahn im Ortsgebiet, obwohl das Fahrzeug ohne Behinderung des Verkehrs auf der Nebenfahrbahn abgestellt hätte werden können. 600 ATS

6.2. § 24 Abs. 1 lit. f StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf der Hauptfahrbahn im Ortsgebiet, obwohl das Fahrzeug ohne Behinderung des Verkehrs auf der Nebenfahrbahn abgestellt hätte werden können, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

7. § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960

§ 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges, wodurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert war, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen. 500 ATS

8. § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960

8.1. § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Fußgängerzone, ohne innerhalb der erlaubten Zeiten eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. 500 ATS

8.2. § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Fußgängerzone, ohne innerhalb der erlaubten Zeiten eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, wodurch der Fußgängerverkehr behindert wurde. 1 000 ATS

9. § 24 Abs. 1 lit. j StVO 1960

9.1. § 24 Abs. 1 lit. j StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straße für Omnibusse. 600 ATS

9.2. § 24 Abs. 1 lit. j StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straße für Omnibusse, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr behindert wurde. 1 000 ATS

10. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960

10.1. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radweg. 500 ATS

10.2. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radweg, wodurch Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren.
1 000 ATS

10.3. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radfahrstreifen. 500 ATS

10.4. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radfahrstreifen, wodurch Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren. 1 000 ATS

10.5. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg. 500 ATS

10.6. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg, wodurch Fußgänger und Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren. 1 000 ATS

11. § 24 Abs. 1 lit. l StVO 1960

11.1. § 24 Abs. 1 lit. l StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges vor einer Behindertenrampe. 600 ATS

11.2. § 24 Abs. 1 lit. l StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges vor einer Behindertenrampe, wodurch Behinderte mit Rollstuhl am Fortkommen gehindert waren. 1 000 ATS

12. § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960

12.1. § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche. 600 ATS

12.2. § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war.
1 000 ATS

13. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960

13.1. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer im Ortsgebiet gelegenen Vorrangstraße mit Gegenverkehr am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 7 Abs. 4 StVO 1960 erreicht werden konnte. 500 ATS

13.2. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gleisen von Schienenfahrzeugen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 7 Abs. 4 StVO 1960 erreicht werden konnte. 500 ATS

13.3. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 7 Abs. 5 StVO 1960 erreicht werden konnte. 500 ATS

13.4. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens „Fahrverbot in beiden Richtungen“ erreicht werden konnte. 500 ATS

13.5. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit durch Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 9 Abs. 1 StVO 1960 erreicht werden konnte. 500 ATS

14. § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960

14.1. § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960
Parken des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“. 500 ATS

14.2. § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die mit einer Zick-Zack-Linie gekennzeichnet ist. 500 ATS

15. § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960

15.1. § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960
Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt. 600 ATS

15.2. § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960
Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, wodurch ein Fahrzeuglenker am Weg- bzw. Zufahren gehindert war. 1 000 ATS

16. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960

16.1. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf Gleisen von Schienenfahrzeugen. 600 ATS

16.2. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf Gleisen von Schienenfahrzeugen, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr am Befahren der Gleise gehindert wurde. 1 000 ATS

16.3. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse. 600 ATS

16.4. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr am Befahren des Fahrstreifens gehindert wurde. 1 000 ATS


17. § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960

17.1. § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. 600 ATS

17.2. § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

18. § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960

18.1. § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf der linken Seite einer Einbahnstraße, wobei nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieb. 600 ATS

18.2. § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf der linken Seite einer Einbahnstraße, wobei nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieb, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 1 000 ATS

19. § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960

19.1. § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960
Parken des Lkw mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist. 600 ATS

19.2. § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960
Parken des Lkw mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht in der Zeit des Fahrverbotes (§ 42 Abs. 1 StVO 1960) im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt. 600 ATS

20. § 24 Abs. 3 lit. h StVO 1960

§ 24 Abs. 3 lit. h StVO 1960
Parken des Fahrzeuges vor einer Tankstelle, die nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt ist. 500 ATS

21. § 24 Abs. 3 lit. i StVO 1960

§ 24 Abs. 3 lit. i StVO 1960
Parken des Omnibusses mit mehr als 7,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist. 600 ATS


22. § 26a Abs. 3 StVO 1960

§ 26a Abs. 3 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs zum Halten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben, wodurch ein Fahrzeug des Kraftfahrlinienverkehrs am Befahren des Fahrstreifens gehindert wurde. 1 000 ATS

V. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben. 400 ATS

2. § 2 Abs. 1 Z 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchst zulässigen Parkzeit entfernt wird. 400 ATS

3. § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, wobei mehr Kurzparknachweise im Fahrzeug angebracht waren, als jene, die sich auf den Parkvorgang bezogen. 400 ATS


Anlage A

I. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen:

§ 8 Abs. 4 StVO 1960

1. Abstellen des Fahrzeuges auf einer besonderen Anlage

1.1. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 48 Euro

1.2. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 48 Euro

1.3. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 108 Euro

1.4. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 58 Euro

1.5. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 108 Euro

1.6. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 68 Euro

1.7. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 108 Euro

1.8. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 58 Euro

1.9. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wobei Fußgänger an der Benützung gehindert waren. 108 Euro

1.10. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Schutzinsel, welche hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 58 Euro

1.11. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wobei eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 68 Euro

1.12. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 108 Euro

2. Befahren einer besonderen Anlage mit einem Fahrzeug

2.1. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren des Gehsteigs in Längsrichtung mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 88 Euro

2.2. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren des Gehweges in Längsrichtung mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 88 Euro

2.3. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren der Schutzinsel, welche hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 88 Euro

2.4. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Befahren des Radweges mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 78 Euro


II. Verhalten bei Bodenmarkierungen:

§ 9 Abs. 7 StVO 1960

§ 9 Abs. 7 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht entsprechend den Bodenmarkierungen. 48 Euro


III. Halten und Parken:

1. § 23 Abs. 1 StVO 1960

1.1. § 23 Abs. 1 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges, sodass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert war.
108 Euro

1.2. § 23 Abs. 1 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges, sodass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war.
108 Euro


2. § 23 Abs. 2 StVO 1960

2.1. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur. 48 Euro

2.2. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.3. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur. 48 Euro

2.4. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.5. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in vierter Spur. 48 Euro

2.6. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in vierter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.7. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in fünfter Spur. 48 Euro

2.8. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in fünfter Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.9. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in sechster Spur. 48 Euro

2.10. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in sechster Spur, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.11. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des einspurigen Fahrzeuges nicht Platz sparend am Fahrbahnrand. 48 Euro

2.12. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand.
48 Euro

2.13. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.14. § 23 Abs. 2 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf dem Gehsteig, obwohl auf diesem nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg abgestellt werden dürfen. 68 Euro

3. § 23 Abs. 2a StVO 1960

§ 23 Abs. 2a StVO 1960
Parken des Fahrzeuges in einer Wohnstraße außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen. 48 Euro

4. § 23 Abs. 3 StVO 1960

4.1. § 23 Abs. 3 StVO 1960
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben. 68 Euro

4.2. § 23 Abs. 3 StVO 1960
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben, wodurch ein Fahrzeuglenker am Weg- bzw. Zufahren gehindert war. 108 Euro

4.3. § 23 Abs. 3 StVO 1960
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne diese bei Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Einfahrt benützen wollte, unverzüglich frei zu machen. 68 Euro

5. § 23 Abs. 4 StVO 1960

§ 23 Abs. 4 StVO 1960
Öffnen einer Fahrzeugtüre, obwohl dadurch andere Straßenbenützer gefährdet bzw. behindert wurden.
68 Euro

6. § 23 Abs. 6 StVO 1960

§ 23 Abs. 6 StVO 1960
Stehen lassen des Anhängers ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeit des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn, obwohl dieser nach Durchführung der Ladetätigkeit sofort hätte entfernt werden können, das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis bildete und auch sonst kein wichtiger Grund für das Stehen Lassen vorlag. 68 Euro

IV. Halte- und Parkverbote:

1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960

1.1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“. 58 Euro

1.2. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

1.3. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Ladezone“), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. 58 Euro

1.4. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Ladezone“), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert wurde. 108 Euro

1.5. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“). 58 Euro

1.6. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“), wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Diplomatenzone gehindert wurde. 108 Euro

1.7. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 angebracht war.
58 Euro

1.8. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 angebracht war, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Behindertenzone gehindert wurde. 108 Euro

1.9. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Buszone“).
58 Euro

1.10. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Buszone“), wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 108 Euro

1.11. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Taxizone“).
58 Euro

1.12. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Taxizone“), wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 108 Euro

1.13. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zustelldienste“, ohne einen Zustelldienst vorzunehmen. 58 Euro

1.14. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zustelldienste“, ohne einen Zustelldienst vorzunehmen, wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 108 Euro

1.15. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei“. 58 Euro

1.16. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei“, wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert wurde. 108 Euro

1.17. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Abschleppzone“. 108 Euro

2. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960

2.1. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Brücke. 68 Euro

2.2. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer unübersichtlichen Kurve. 68 Euro

2.3. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer unübersichtlichen Kurve, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.4. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer engen Stelle der Fahrbahn. 68 Euro

2.5. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer engen Stelle der Fahrbahn, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

2.6. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einem Straßentunnel. 68 Euro

2.7. § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Unterführung. 68 Euro

3. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960

3.1. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg. 78 Euro

3.2. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg, wodurch Fußgänger bei dessen Benützung behindert wurden. 108 Euro

3.3. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Radfahrerüberfahrt. 58 Euro

3.4. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Radfahrerüberfahrt, wodurch Radfahrer an deren Benützung gehindert waren. 108 Euro

3.5. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5m vor dem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg. 68 Euro

3.6. § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5m vor der nicht durch Lichtzeichen geregelten Radfahrerüberfahrt. 68 Euro

4. § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960

4.1. § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder. 68 Euro

4.2. § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

5. § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960

5.1. § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen. 78 Euro

5.2. § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war.
108 Euro

6. § 24 Abs. 1 lit. f StVO 1960

6.1. § 24 Abs. 1 lit. f StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf der Hauptfahrbahn im Ortsgebiet, obwohl das Fahrzeug ohne Behinderung des Verkehrs auf der Nebenfahrbahn abgestellt hätte werden können. 68 Euro

6.2. § 24 Abs. 1 lit. f StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf der Hauptfahrbahn im Ortsgebiet, obwohl das Fahrzeug ohne Behinderung des Verkehrs auf der Nebenfahrbahn abgestellt hätte werden können, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

7. § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960

§ 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges, wodurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert war, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen. 58 Euro

8. § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960

8.1. § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Fußgängerzone, ohne innerhalb der erlaubten Zeiten eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. 58 Euro

8.2. § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Fußgängerzone, ohne innerhalb der erlaubten Zeiten eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, wodurch der Fußgängerverkehr behindert wurde. 108 Euro

9. § 24 Abs. 1 lit. j StVO 1960

9.1. § 24 Abs. 1 lit. j StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straße für Omnibusse. 68 Euro

9.2. § 24 Abs. 1 lit. j StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straße für Omnibusse, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr behindert wurde. 108 Euro

10. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960

10.1. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radweg. 58 Euro

10.2. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radweg, wodurch Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren.
108 Euro

10.3. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radfahrstreifen. 58 Euro

10.4. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radfahrstreifen, wodurch Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren. 108 Euro

10.5. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg. 58 Euro

10.6. § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg, wodurch Fußgänger und Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren. 108 Euro

11. § 24 Abs. 1 lit. l StVO 1960

11.1. § 24 Abs. 1 lit. l StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges vor einer Behindertenrampe. 68 Euro

11.2. § 24 Abs. 1 lit. l StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges vor einer Behindertenrampe, wodurch Behinderte mit Rollstuhl am Fortkommen gehindert waren. 108 Euro

12. § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960

12.1. § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche. 68 Euro

12.2. § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war.
108 Euro

13. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960

13.1. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer im Ortsgebiet gelegenen Vorrangstraße mit Gegenverkehr am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 7 Abs. 4 StVO 1960 erreicht werden konnte. 58 Euro

13.2. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gleisen von Schienenfahrzeugen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 7 Abs. 4 StVO 1960 erreicht werden konnte. 58 Euro

13.3. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges in einer Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 7 Abs. 5 StVO 1960 erreicht werden konnte. 58 Euro

13.4. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens „Fahrverbot in beiden Richtungen“ erreicht werden konnte. 58 Euro

13.5. § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit durch Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des § 9 Abs. 1 StVO 1960 erreicht werden konnte. 58 Euro

14. § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960

14.1. § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960
Parken des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“. 58 Euro

14.2. § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die mit einer Zick-Zack-Linie gekennzeichnet ist. 58 Euro

15. § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960

15.1. § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960
Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt. 68 Euro

15.2. § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960
Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, wodurch ein Fahrzeuglenker am Weg- bzw. Zufahren gehindert war. 108 Euro

16. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960

16.1. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf Gleisen von Schienenfahrzeugen. 68 Euro

16.2. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf Gleisen von Schienenfahrzeugen, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr am Befahren der Gleise gehindert wurde. 108 Euro

16.3. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse. 68 Euro

16.4. § 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr am Befahren des Fahrstreifens gehindert wurde. 108 Euro

17. § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960

17.1. § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. 68 Euro

17.2. § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

18. § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960

18.1. § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf der linken Seite einer Einbahnstraße, wobei nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieb. 68 Euro

18.2. § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960
Parken des Fahrzeuges auf der linken Seite einer Einbahnstraße, wobei nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieb, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 108 Euro

19. § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960

19.1. § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960
Parken des Lkw mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist. 68 Euro

19.2. § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960
Parken des Lkw mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht in der Zeit des Fahrverbotes (§ 42 Abs. 1 StVO 1960) im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt. 68 Euro

20. § 24 Abs. 3 lit. h StVO 1960

§ 24 Abs. 3 lit. h StVO 1960
Parken des Fahrzeuges vor einer Tankstelle, die nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt ist. 58 Euro

21. § 24 Abs. 3 lit. i StVO 1960

§ 24 Abs. 3 lit. i StVO 1960
Parken des Omnibusses mit mehr als 7,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist. 68 Euro

22. § 26a Abs. 3 StVO 1960

§ 26a Abs. 3 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs zum Halten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben, wodurch ein Fahrzeug des Kraftfahrlinienverkehrs am Befahren des Fahrstreifens gehindert wurde. 108 Euro

V. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben. 48 Euro

2. § 2 Abs. 1 Z 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchst zulässigen Parkzeit entfernt wird. 48 Euro

3. § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, wobei mehr Kurzparknachweise im Fahrzeug angebracht waren, als jene, die sich auf den Parkvorgang bezogen. 48 Euro

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